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Hilfe im Bau vom Kunden

12. September 2015 22:11 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind selbstständig und bauen Ställe aus lärchenholz.
Unsere Kundin sollte, schriftlich vereinbart, ordentlich mit helfen beim stallbau. Das hat sie aber nicht. Sie war ständig nicht und wenn hat sie sich vermessen und nur Mist gebaut. Dadurch musste meine Frau ungeplant mit helfen, 1 Tag. Durch die nicht erfolgte mithilfe habe ich es nicht geschafft die Fenstern im stall einzubauen und die Kundin bemängelt nun Dinge am Stall die sie selber zu verantworten hat, weil sie falsch gemessen hat. Um das alles noch nach zu messen blieb mir keine Zeit. Meine frau wurde dort sehr krank. Kundin kam nicht wie vereinbart zur Abnahme, dann bin ich heim gefahren. Die Baustelle ist 1000 km Weg. 12 Std Fahrt eine Strecke. Nun bemängelt sie wie gesagt Dinge an denen sie selber schuld ist, weil sie falsch gemessen hat und plötzlich ist ihr das Dach hinten zu kurz was vorher so noch von ihr bestätigt war über Facebook über ein Foto. Sie fordert nun einen emenz hohen Betrag zurück, was ich nicht einsehe. Viel mehr müsste sie doch meine Frau noch bezahlen, die nie als Hilfe eingeplant war. Hätte sie nicht geholfen wäre der stall noch weniger fertig geworden. Wie werde ich diese Frau los?
Der Bau war in Österreich bei Wien

12. September 2015 | 23:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

In dem hier vorliegenden Fall wird sich die grundlegende Frage stellen, welches Recht zur Anwendung kommen wird, Sie haben vorgetragen, dass das Gewerke in Österreich errichtet wurde. Ob nun deutsches oder österreichisches Recht anwendbar sein wird, dürfte eine Frage des zwischen Ihnen und dem Bauherren geschlossen Vertrages sein. Ich gehe im Rahmen meiner Bearbeitung davon aus, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Ob dies im Endresult auch der Fall ist, kann ohne Einsicht in den Vertrag gegenwärtig nicht bestimmt werden.

Ihre Werklohnforderung wird aus § 640 BGB erst fällig, wenn die von Ihnen erbrachte Leistung angenommen wurde. Sie haben vorgetragen, dass die Kundin nicht zur Abnahme erschienen ist. Sie begab sich somit in Annahmeverzug.

Ist der Kundin ein Mangel anzulasten, so kann sich die Kundin nicht darauf berufen, dass Sie Ihre Arbeit falsch ausgeübt haben. Auch hier wird der Vertrag genau auszulegen sein und zu bestimmen sein, was die Kundin genau leisten musste. Fehler der Kundin sind Ihnen nur zuzurechnen, wenn die Kundin eine Tätigkeit erbrachte, die originär von ihnen zu erbringen war.

Aus dem Vertragsverhältnis mit der Kundin haben Sie in der Tat einen Anspruch darauf, dass diese Sie schadlos hält. Sie haben vorgetragen, dass Ihre Frau einspringen musste, um Ihre Leistung zu erbringen. Vereinbart war, dass die Kundin selbst mithilft. Hier können Sie für die Mehrarbeit Ihrer Frau Ersatz verlangen.

Grundsätzlich könnne Sie also, ohne hier eine genaue Wertung vornehmen zu können, mit etwaigen Ansprüchen der Kundin aus dem Vertragsverhältnis aufrechnen, da sich diese nicht vertragskonform verhalten hat. Diese Aufrechnung sollten Sie wenn möglich genau beziffern und schriftlich gegenüber der Kundin erklären.

Zur genauen Klärung der Frage, ob ein Mangel am Bau vorliegt, wird es aber sicher eines Prozesses bedürfen mit Sachverständigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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