Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
In dem hier vorliegenden Fall wird sich die grundlegende Frage stellen, welches Recht zur Anwendung kommen wird, Sie haben vorgetragen, dass das Gewerke in Österreich errichtet wurde. Ob nun deutsches oder österreichisches Recht anwendbar sein wird, dürfte eine Frage des zwischen Ihnen und dem Bauherren geschlossen Vertrages sein. Ich gehe im Rahmen meiner Bearbeitung davon aus, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Ob dies im Endresult auch der Fall ist, kann ohne Einsicht in den Vertrag gegenwärtig nicht bestimmt werden.
Ihre Werklohnforderung wird aus § 640 BGB
erst fällig, wenn die von Ihnen erbrachte Leistung angenommen wurde. Sie haben vorgetragen, dass die Kundin nicht zur Abnahme erschienen ist. Sie begab sich somit in Annahmeverzug.
Ist der Kundin ein Mangel anzulasten, so kann sich die Kundin nicht darauf berufen, dass Sie Ihre Arbeit falsch ausgeübt haben. Auch hier wird der Vertrag genau auszulegen sein und zu bestimmen sein, was die Kundin genau leisten musste. Fehler der Kundin sind Ihnen nur zuzurechnen, wenn die Kundin eine Tätigkeit erbrachte, die originär von ihnen zu erbringen war.
Aus dem Vertragsverhältnis mit der Kundin haben Sie in der Tat einen Anspruch darauf, dass diese Sie schadlos hält. Sie haben vorgetragen, dass Ihre Frau einspringen musste, um Ihre Leistung zu erbringen. Vereinbart war, dass die Kundin selbst mithilft. Hier können Sie für die Mehrarbeit Ihrer Frau Ersatz verlangen.
Grundsätzlich könnne Sie also, ohne hier eine genaue Wertung vornehmen zu können, mit etwaigen Ansprüchen der Kundin aus dem Vertragsverhältnis aufrechnen, da sich diese nicht vertragskonform verhalten hat. Diese Aufrechnung sollten Sie wenn möglich genau beziffern und schriftlich gegenüber der Kundin erklären.
Zur genauen Klärung der Frage, ob ein Mangel am Bau vorliegt, wird es aber sicher eines Prozesses bedürfen mit Sachverständigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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