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Hessen/Ffm Zweckentfremdung von Wohnraum nach Aufhebung der VO

10. Februar 2009 10:39 |
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Verwaltungsrecht


Ich bin seit 1982 Eigentümer eines 3-stöckigen Hauses( Baujahr 1871) in Ffm ( Wohngebiet am Rand der Innenstadt). In dem Haus wird mindestens seit 1948/49 (Aufhebung der amerik. Sperrzone) eine Etage ( unter 50 % der Gesamtfläche) als Gewerberaum genutzt ( Reihenfolge:Woll- und Garngroßhandel, RA, Notar, Haute Couture, Communications, Unternehmensberater, Ärztin). Anläßlich Neuvermietung habe ich mich 1994 und 2002 mit dem Amt für Wohnungswesen in Ffm tel. in Verbindung gesetzt, ob Einwände gegen gewerbl. Nutzung bestehen. Die Auskunft war: die Räume sind bei uns als RA-Büro verzeichnet; keine Einwände.
Jetzt ( nach Aufhebung der VO gegen Zweckentfremdung von Wohnraum) wird bei mir die Bauaufsicht vorstellig und trägt vor: Sie habe zwar keine Pläne etc. des Hauses ( ich auch nicht), aber die Bauweise wäre die eines Wohnhauses, die alten Entwässerungs- pläne würde dies auch ergeben, damit wäre das Haus als Wohnhaus genehmigt, eine Umwidmung wäre wohl auch nie beantragt und genehmigt worden. Eine gewerbl. Nutzung somit rechtswidrig und umgehend aufzugeben.
Die Stadt Ffm wäre zwar bereit für eine Übergangsfrist eine Duldung hinzunehmen, ich hätte jedoch u n t e r V e r z i c h t a u f R e c h t s m i t t e l mich zu verplichten, nach Ablauf der Duldungsfrist die Räume wohnlicher Nutzung zuzuführen oder in dieser Zeit einen Bauantrag ( neue Pläne des Hauses wären zu erstellen) auf Umwidmung einzureichen. Eine Nutzung für Dienstleister sei evtl. zu genehmigen, jedoch werde PKW-Stellplatz gefodert ( und da die nicht geschaffen werden könnten (keine Grundstückseinfahrt), sei entspr. Ablösung an die Stadt zu zahlen.
Kann die Stadt Ffm dies von mir fordern? Wie verhalte ich mich zweckmäßig?

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