Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Abwendung der drohenden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Ihr Grundbuch und damit weiterer erheblicher Kosten und Nachteile sollten Sie die offenen Beträge umgehend unter ausdrücklichem Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung des Bescheids begleichen.
Ob gegen den Bescheid Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Anfechtungsklage) erfolgversprechend sind, müsste ich anhand des Bescheids und Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang prüfen. Dies müsste allerdings alsbald geschehen, da der Bescheid ansonsten einen Monat nach Bekanntgabe bzw. Zugang rechtskräftig und damit unanfechtbar würde.
Rechtsbehelfe haben aber keine aufschiebende Wirkung. Gezahlt werden muss in der Regel sofort. Man kann eventuell die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Mailen Sie mir gerne den Bescheid an neumann@port7.de und ich schaue, was man tun kann.
Sollte der Bescheid rechtmäßig sein, müsste ich dann Ihren Notarvertrag von 2012 darauf hin prüfen, was darin im Hinblick auf Erschließungsbeiträge geregelt ist. Möglicherweise findet sich dort ja eine durchaus übliche Zusicherung der damaligen Verkäufer, dass alle offenen Beträge beglichen sind. Dann könnten Sie die offenen Beträge mit Aussicht auf Erfolg von den Verkäufern zurückverlangen, und zwar binnen der dann geltenden Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Sie können die Gemeinde leider nicht auf die Voreigentümer verweisen, da insoweit eine sogenannte Gesamtschuld besteht. Die Gemeinde kann sich daher grundsätzlich aussuchen, ob Sie die offenen Beträge bei Ihnen oder den Voreigentümern verlangt. Je nach Regelung im Notarvertrag kann dann aber - wie erläutert - ein Ausgleichsanspruch auf Ihrer Seite bestehen, so dass Sie die geleisteten Beträge von den Voreigentümern zurückerhalten werden.
Notarverträge prüfe ich derzeit zum günstigen Festpreis von 149 EUR brutto. Sie können dafür gerne die dafür vorgesehene Direktanfrage auf dieser Plattform nutzen oder aber mich selbst kontaktieren. Meine Kontaktdaten können Sie meinem Profil entnehmen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Sollte etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit ich Sie in jedem Falle rundum zufriedenstellen kann. Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und verbleibe
mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Zusendung des Bescheids vom 22.08.2018.
Vorliegend handelt es sich demnach um eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück lastet, so dass - vereinfacht ausgedrückt - der jeweilige Eigentümer mit dem Grundstück dafür aufzukommen hat, sofern die Durchsetzung der Forderung beim persönlich Beitragspflichtigen - hier dem Voreigentümer - ohne Erfolg geblieben ist.
Die Behörde hat auch näher dargelegt, dass diese Voraussetzung vorliegt. Die Verjährung dürfte durch die erfolglosen Maßnahmen gegenüber dem Voreigentümer unterbrochen worden sein.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist damit entbehrlich. Zur Abwendung einer Zwangsversteigerung sollte daher umgehend - wie in meiner ersten Antwort geschildert unter Vorbehalt - gezahlt werden.
Den gezahlten Beitrag kann man dann vom Voreigentümer zurückfordern, wobei dieser offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, so dass ein Vorgehen letztlich wenig erfolgversprechend ist.
Im Rahmen eines Mandats kann dann die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids insbesondere durch Akteneinsicht erfolgen und die Geltendmachung der Kosten beim Voreigentümer versucht werden. Die hier geleistete Gebühr würde im Falle der Beauftragung angerechnet werden.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt