Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtslage bei Phantasieausweisen ist durchaus nicht unumstritten. Allgemein kann gesagt werden, dass Phantasieausweise erlaubt sind, solange mit Ihnen keine Urheberrechts- oder Markenverletzungen begangen werden und sie eben, wie durch Sie bereits angedeutet, keine Verwechslungsgefahr mit offiziellen Ausweisen darstellen oder zu Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr benutzt werden können. So ist es ja auch durchaus zulässig, Mitgliedsausweise oder ähnliches in Sportvereinen zu gestalten.
Das Logo der EU dürfte nach den o.g. Angaben grds. nicht auf einen solchen Ausweis, da sich hier bereits eine Verwechslungsgefahr ergeben kann, da es sich um ein teilweise hoheitliches Symbol (strittig) handelt. Hier sollte vorher mit den zuständigen Stellen der EU Kontakt aufgenommen werden.
Ein Hinweis darauf, dass es sich um einen Phantasieausweis handelt, ist nicht nötig. Dies wird bereits dadurch ausgeschlossen, dass eben keine Verwechslungsgefahr vorliegen darf.
Die Einbeziehung von AGB ist abhängig davon, wofür die Ausweise eingesetzt werden sollen. In Ihnen kann geregelt werden, wofür und unter welchen Voraussetzungen die Ausweise eingesetzt werden.
Weitere Informationen können Sie auch meinem Beitrag unter https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=15058 entnehmen.
Ich hoffe,Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich bedanke mich für Ihre Antwort, durch die Sie mir bereits sehr weitergeholfen haben.
An einer Stelle erlaube ich mir nachzuhaken und zwar was bedeutet nun "... sie keine Verwechslungsgefahr mit offiziellen Ausweisen darstellen oder zu Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr benutzt werden können."? Kann man das in wenigen Worten erläutern?
Vielleicht lässt sich kurz das Fallbeispiel beantworten:
Angenommen ich möchte einen Ausweis erstellen, der besagt, dass der Träger Student/Schüler in der EU ist. Dieser Ausweis soll angeblich durch die erfundene Organisation bspw. "Euro ID", einer "non-profit organisation" ausgestellt worden sein, was ich auf dem Ausweis angebe.
Wer den Ausweis kauft und wozu dieser verwendet wird, kann ich ja nicht nachprüfen und möchte von jeglicher Haftung freigestellt sein. Müsste dies durch die AGB geregelt werden?
Genau so wird dies vom Mitbewerber fake-id.de, so wie den diversen ausländischen Händlern angeboten.
Kann ich also beliebige Ausweise herstellen, so lange sie noch nicht existieren, ich keine Markenrechte verletze und sie keine staatlichen Papiere vortäuschen?
Verwendet das nun jemand ohne meines Wissens bspw. zur Altersverifikation in einer Bar, könnte man mir anschließend etwas wegen "...Verwechslungsgefahr...Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr..." anhaben?
Vielen, allerbesten Dank nochmals.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Autorität und Befugnis offizielle Ausweisse auszustellen obliegt nur den jeweiligen Behörden oder Staaten. Daher würden auch Ausweise, die diesen Ausweisen ähnlich sehen u.U. in den Rahmen einer strafbaren Handlung fallen. Lediglich neue und andersartige Ausweise, wie eben die Idee eines solchen Studentenausweises sind möglich.
Dabei können Sie die Benutzung der Ausweise durch AGB regeln und die Gefahr eines Missbrauchs zu einem sehr überwiegenden Teil auf die Nutzer übertragen. Wie und wofür die jeweiligen Ausweise dann eingesetzt werden, obliegt ja eben den Nutzern. Hierauf haben Sie auch keinen Einfluss.
Daher ist Ihre Aussage, dass sie unter den o.g. Einschränkungen Ausweise und ID-Cards herstellen können, richtig.
Aus den o.g. Gründen ist grds. der Nutzer für einen Missbrauch verantwortlich. Auch eine strafrechtliche Beihilfehandlung ist grds. aufgrund der mangelnden Kenntnis von der Art und Weise der Benutzung eher nicht anzunehmen.
Lediglich bei der Übernahme des Europasymbols sollte Vorsicht an den Tag gelegt werden oder ein eigenes Symbol kreiert werden, da hier ansonsten die Gefahr der Verletzung urheberrechtlicher, als auch hoheitlicher Belange bestehen könnte.
Ich hoffe, Ihnen auch Ihre Nachfragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de