Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihre Konstruktionsdaten der Modelle genießen entweder Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
als Werke der Baukunst bzw. als Entwurf solcher Werke oder aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
als Darstellung technischer Art.
Die Wertung wonach die Konstruktionsdaten Urheberrechtsschutz genießen ist aber ohne Belang für die Beantwortung der Frage, da sie auf jeden Fall Urheberrechtsschutz genießen, wobei ich mit der Rechtsprechung dazu tendiere Ihnen nach Nr. 4 Schutz zu geben, da Sie angeben alles selbst geplant und gebaut zu haben. Dies bedeutet für Sie, dass Sie als Urheber darüber entscheiden dürfen, was mit diesen Konstruktionsdaten geschehen soll, sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte und auch sämtliche Verwertungsrechte liegen bei Ihnen als Schöpfer dieser Werke.
Daher haben Sie für die Bearbeitung auch das Nutzungsrecht.
Für die Beantwortung der anderen Fragen kommt es sehr darauf an, was zwischen Ihnen und der Agentur vereinbart worden ist und welche Arbeiten oder Nutzungsüberlassungen in der Abrechnung berechnet haben.
Sollte eine Übertragung der Daten nicht vereinbart worden sein, so können Sie sich die Herausgabe gesondert vergüten lassen
Ebenso verhält es sich mit der Herausgabe der Daten. Wurde die nicht vereinbart, so gilt der Grundsatz, dass der Urheber nur das übertragen muss und wollte was unbedingt zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
Wurde also nicht vereinbart, müssen Sie die Daten nicht ohne gesonderte Vereinbarung oder Vergütung herausgeben.
Wenn Sie mir die vertragliche Vereinbarung zukommen lassen, kann ich anhand dieser genauer einschätzen wie der Fall sich gestaltet.
Ohne Vereinbarung oder Aufnahme der Datenübertragung an den Auftraggeber in eine solche Vereinbarung verbleibt es beim Vorgesagten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, etwas für die Abmahnung, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Herr Gerth,
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort!
In meiner Frage hatte ich angegeben, dass die 3D-Modelle durch das Schifffahrtsunternehmen zum Teil von externen Anbietern (Internetanbieter und Reedereien) beschafft bzw. gekauft wurden und zur Weiterbearbeitung an mich weitergegeben wurden. Ich bin also nicht ursprünglicher Urheber dieser Werke, habe aber das Recht eingeräumt bekommen, diese zu verändern und weiter zu bearbeiten.
Ich habe diese 3D-Modelle dann nach Kundenwunsch geändert bzw. angepasst (z.B. Änderungen im Aufbau des Schiffsdesigns vorgenommen, Teile/ Farben geändert etc) und eigene Designvorschläge gegeben.
Gilt das Urheberrecht damit im gleichen Maße wie in Ihrer Antwort angegeben?
Eine vertragliche Vereinbarung über diesen Auftrag gibt es weder mit der Agentur noch mit dem betreffenden Unternehmen. Vereinbart ist lediglich die Lieferung der Animationen. Eine Herausgabe der Arbeitsdateien wurde nicht vereinbart.
Mit freundlichen Grüssen!
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
auch für die Bearbeitung gilt das Urheberrecht. Die Ihnen überlassenen Daten (Rohdaten) müssten Sie übergeben, aber nicht die von Ihnen bearbeiteten Daten.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt