Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Handwerker kann seine Arbeitsstunden nicht von Ihnen vergütet verlangen.
Es handelt sich vorliegend um einen Werkvertrag, bei dem der Handwerker einen Werkerfolg schuldet (§ 631 BGB
). Erst mit der Abnahme der vertraglich geschuldeten Werkleistung wird die Vergütung des Unternehmers fällig (§ 641 Abs. 1
, § 640 BGB
).
Der geschuldete Werkerfolg war die Reparatur der Heizung, nicht bloß die Ermittlung ihrer Reparierbarkeit. Den Werkerfolg hat der Unternehmer nicht abnahmefähig erbracht, also ist auch sein Anspruch auf Vergütung nicht fällig geworden.
Der Schuldner wird zwar von seiner Pflicht zur Leistung frei, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Erbringung der Leistung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB
). Umgekehrt wird in diesem Fall aber auch der andere Vertragsteil von seiner Zahlungspflicht frei, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (§ 326 Abs. 1 BGB
).
(Der Handwerker hätte sich absichern können, indem er vor Übernahme des Auftrages die Heizung erst einmal auf ihre Reparaturfähigkeit untersucht hätte, oder indem er mit Ihnen vereinbart hätte, dass ihm für den Fall, dass sich die Nichtreparierbarkeit der Heizung während der Ausführung der Arbeiten herausstellt, eine Vergütung für die von ihm aufgewandte Arbeitszeit zustehen soll).
Sie sind also nicht verpflichtet, dem Handwerker dessen Arbeitsstunden für die fehlgeschlagene Heizungsreparatur zu bezahlen.
"Vorgehen" müssen Sie jetzt erst einmal gar nicht: Wenn sich der Handwerken mit Ihrer Zahlungsverweigerung nicht abfinden will, liegt es an ihm, eine Zahlungsklage vor Gericht gegen Sie zu erheben (oder einen Mahnbescheid zu beantragen). Sollte er dies tun, dann legen Sie entweder gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, oder Sie vereidigen sich vor Gericht gegen die Zahlungsklage. Angesichts des Betrags, um den es vorliegend geht, ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben, Sie können sich also auch selbst vor Gericht verteidigen. Lassen Sie sich durch einen Anwalt vor Gericht vertreten, muss Ihnen der Prozessgegner dessen Kosten erstatten, wenn Sie den Prozess gewinnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bedanke mich sehr für Ihre ausführliche Antwort. Ich bin noch am überlegen, ob wir die Sache nicht doch der Handwerkskammer übergeben, zumal das Telefongespräch seitens des Heizungsbauers sehr aggressiv war mit dem Schlusssatz "Jetzt können Sie sich einen anderen suchen" und dieses Verhalten (nach langjähriger Geschäftsbeziehung) alles andere als kundenfreundlich war.
Nochmals herzlichen Dank, haben Sie mich doch vor weiteren schlaflosen Nächten bewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können schließlich nichts dafür, dass die Heizung nicht reaparabel war.
Es wäre Sache des handwerkers gewesen, dies vor Übernahme des Auftrags abzuklären.
Angesichts des Verhaltens des Handwerkers ist eine Beschwerde bei der Handwerkskammer nicht überzogen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsabwalt