Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst zu den Heizkosten:
Die neue Heizkostenverordnung ist auch auf das Wohnungseigentum anwendbar (§ 3 HeizkostenV).
Für die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ist es erforderlich, dass in jeder Wohnung geeichte und gleiche Zähler existieren, die eine ordnungsgemäße Verteilung des Wasserverbrauchs aufzeigen können. (§ 5 HeizkostenV).
Ich nehme an, dass dies auch bei Ihnen der Fall ist.
Für den Heizkostenschlüssel 70/30 sind dann die Voraussetzungen des §7 Satz 2 HeizkostenV zu sehen:
"In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121
) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."
Es hängt also in diesem Falle ganz von Ihrem Gebäude ab, ob dieses das Anforderungsniveau besitzt. Aber selbst wenn dies nicht so wäre, wäre eine Verteilung von mindestens 50/50 vorgesehen.
Bezüglich der Warmwasserkosten (§8 HeizkostenV):
"Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen."
Hier hat der Gesetzgeber noch keine verpflichtende 30/70 Abrechnung vorgesehen. Diese könnte aber geltend gemacht werden, wenn eine gute Isolierung der Warmwasserrohre vorhanden ist.
Sinn und Zweck der neuen Regelung ist es, dass die Rohre gedämmt werden sollen und deswegen, aufgrund des nunmehr niedrigeren Energieverlustes, der einzelne mit den Gesamtkosten weniger belastet werden soll.
Bei der Durchsetzung des Heizkostenschlüssels, können Sie sich auf die von mir zitierten §§ berufen.
Zur Ihrer zweiten Frage:
Die Mitverpflichtung eines anderen Wohnungseigentümers ohne dessen Zustimmung ist nur dann erlaubt, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
In allen anderen Fällen müssen also alle Angelegenheiten mit der Stimmenmehrheit von jedem auch beschlossen werden.
Wenn die Rechnung also für eine Arbeit gewesen ist, die nicht eine drohende Gefahr abwehren sollte, so besteht für Sie auch keine Zahlungsverpflichtung.
Diese Regelung finden Sie im Übrigen in § 21 WEG
.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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