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Heizkostenverordnung oder Teilungserklärung

1. August 2010 10:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind eine aus 3 Wohnungen bestehende Eigentümergemeinschaft mit jeweils 3 gleich großen Miteigentumsanteilen. Ich habe die Wohnung neu gekauft. Mit dem Alteigentümer wurden die Heizkosten immer durch 3 geteilt. Da ich dadurch einen enormen Nachteil habe, möchte ich eine verbrauchsabhängige Abrechnung 30/70.

In der Teilungserklärung steht unter Kostenverteilungsschlüssel:
Die Wohnungseigentümer haben alle Kosten gemeinsam zu tragen:
Die Betriebskosten nach der Anzahl der Miteigentumsanteile soweit nicht aufgrund von Kaltwassermessgeräten wohnungsbezogene Abrechnung erfolgen.

Wärmemengen- und Warmwasserzähler sind vorhanden. Die Heizungsanlage ist zentral.

Die anderen Eigentümer weigern sich, die Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch abzurechnen, obwohl dies grob ungerecht ist. Da wir nur 2 Personen sind und die anderen 8 Personen.

Einen Verwalter gibt es nicht. Bisher auch keine Beschlüsse, geschweige denn Protokolle oder eine ordnungsgemäße Verwaltung.

A - Kann ich mich auf die Heizkostenverordnung berufen und gegebenenfalls gegen den Willen der anderen Eigentümer gerichtlich eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung durchsetzen? Wenn ja, auf welches Gesetz kann ich mich berufen?

B – die anderen Eigentümer lassen mir auf meinen Namen eine Rechnung zustellen, ohne mich überhaupt vorher zu informieren und mein Einverständnis einzuholen, ohne dass es einen Beschluss oder eine Vereinbarung gäbe.
Gegen welches Gesetz verstößt dieses Verhalten gegebenenfalls?
Kann ich diese Rechnung an den Absender zurücksenden mit der Aufforderung der Rechnungsstellung an den Auftraggeber?

Vielen Dank

1. August 2010 | 11:38

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst zu den Heizkosten:

Die neue Heizkostenverordnung ist auch auf das Wohnungseigentum anwendbar (§ 3 HeizkostenV).

Für die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ist es erforderlich, dass in jeder Wohnung geeichte und gleiche Zähler existieren, die eine ordnungsgemäße Verteilung des Wasserverbrauchs aufzeigen können. (§ 5 HeizkostenV).
Ich nehme an, dass dies auch bei Ihnen der Fall ist.

Für den Heizkostenschlüssel 70/30 sind dann die Voraussetzungen des §7 Satz 2 HeizkostenV zu sehen:

"In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121 ) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."

Es hängt also in diesem Falle ganz von Ihrem Gebäude ab, ob dieses das Anforderungsniveau besitzt. Aber selbst wenn dies nicht so wäre, wäre eine Verteilung von mindestens 50/50 vorgesehen.

Bezüglich der Warmwasserkosten (§8 HeizkostenV):

"Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen."

Hier hat der Gesetzgeber noch keine verpflichtende 30/70 Abrechnung vorgesehen. Diese könnte aber geltend gemacht werden, wenn eine gute Isolierung der Warmwasserrohre vorhanden ist.
Sinn und Zweck der neuen Regelung ist es, dass die Rohre gedämmt werden sollen und deswegen, aufgrund des nunmehr niedrigeren Energieverlustes, der einzelne mit den Gesamtkosten weniger belastet werden soll.

Bei der Durchsetzung des Heizkostenschlüssels, können Sie sich auf die von mir zitierten §§ berufen.

Zur Ihrer zweiten Frage:
Die Mitverpflichtung eines anderen Wohnungseigentümers ohne dessen Zustimmung ist nur dann erlaubt, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
In allen anderen Fällen müssen also alle Angelegenheiten mit der Stimmenmehrheit von jedem auch beschlossen werden.
Wenn die Rechnung also für eine Arbeit gewesen ist, die nicht eine drohende Gefahr abwehren sollte, so besteht für Sie auch keine Zahlungsverpflichtung.

Diese Regelung finden Sie im Übrigen in § 21 WEG .

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.


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