Guten Abend,
vielen Dank für die Übermittlung Ihres Anliegens. Wenn ich Ihre Ausführungen korrekt verstehe, ist Ihre Ehefrau bei der Eheschließung in Afghanistan anwesend gewesen und nur Sie wurden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Weiterhin gehe ich davon aus, dass nicht die Bevollmächtigung angezweifelt wird, sondern nach den Ausführungen der Deutschen Botschaft die Eheschließung als solche nicht anerkannt wurde. Nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten in Deutschland ist dies nicht unbedingt korrekt. Eine sog. Handschuhehe kann sogar anerkannt werden, wenn sich beide Ehepartner vertreten lassen. Wenn eine solche Eheschließung in Afghanistan zulässig ist, können deutsche Behörden nicht einfach strengere Maßstäbe setzen. Wichtig ist, dass zwischen den Eheleuten eine gefestigte Verbindung besteht, z.B. durch persönliche oder andere Kontakte (z.B. telefonisch, WhatsApp, Mail) über einen längeren Zeitraum.
Sie sollten daher auf eine Anerkennung und Erteilung eines Visums bestehen, insbesondere da Sie erwähnt haben, dass die zweite, von Ihnen gewählte Option auch nicht erfolgreich war. Eine Eheschließung in Deutschland dürfte ebenfalls schwierig und zeitaufwendig sein. Sie können von der Botschaft auch eine förmliche Ablehnung fordern, eine sog. Remonstration. Gegen diese können Sie dann auch einen Einspruch und gerichtliche Schritte einleiten, allerdings würde ich Ihnen unter Berücksichtigung der von Ihnen geschilderten Umstände dazu raten, weitergehende Schritte über einen Anwalt einzuleiten.
Sofern Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie mich gerne nochmals über die kostenfreie Nachfrageoption kontaktieren.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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Rechtsanwältin Christina Schmauch
Aber normalerweise sollte doch die Eheschließung in Iran gültig sein, da beide anwesend waren, da steht lediglich, dass 2021 geschlossen wurde. Aber das sollte eigentlich kein Problem darstellen. Könnte man bei der Remonstration auch hier ansetzen?
Wenn die Beschaffung der Heiratsurkunde und zumutbar kann hier eine Ausnahme gemacht werden.
Guten Abend, Sie können gegen beide Ablehnungen vorgehen. Also am besten teilen Sie der Botschaft mit, dass Sie sich mit den beiden Entscheidungen nicht treffen erklären können und einen Remonstrationsbescheid bekommen möchten. Sie können auch erwähnen, dass Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen werden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch