Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Einfachste Durchführung der Eheschließung
Zunächst einmal ist es rechtlich problematisch, wenn Ihre zukünftige Ehefrau mit einem Schengen-Visum, also zu Besuchszwecken, nach Deutschland einreist, tatsächlich die Einreise jedoch erfolgt, damit Sie hier heiraten können. Ihre zukünftige Frau muss bei der Beantragung des Visums wahrheitsgemäß angeben, zu welchem Zweck sie nach Deutschland einreist; tut sie dies nicht, dann kann es Ärger mit der Ausländerbehörde geben. Es gibt die Möglichkeit der Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschließung in Deutschland, welches voraussetzt, dass der Termin für die Eheschließung bereits feststeht. Wenn Ihre zukünftige Frau mit einem solchen Visum nach Deutschland einreist und dann mit Ihnen hier die Ehe schließt, wird sie im Anschluss unproblematisch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten, ohne noch einmal ausreisen zu müssen.
Natürlich können Sie auch heiraten, wenn Ihre Frau im Besitz eines Schengen-Visums ist, und zwar, wenn Sie nicht in Deutschland heiraten möchten, auch beispielsweise in Dänemark, wo die bürokratischen Hürden nicht so hoch sind. Die Voraussetzungen für eine Heirat in Dänemark können Sie leicht im Internet unter dem Stichwort "Heiraten in Dänemark" finden. Allerdings reagieren viele deutsche Ausländerbehörden auf derartige Eheschließungen, noch dazu, wenn sie auf der Grundlage eines Schengenvisums erfolgten, höchst skeptisch und prüfen ausgiebig, fordern teilweise auch eine Ausreise des ausländischen Ehepartners in sein Heimatland, um dort ein Visumsverfahren ordnungsgemäß zu durchlaufen. Sie müssen also auch dann, wenn die Heirat an sich unbürokratisch in einem anderen EU-Staat erfolgte, mit zeitraubenden Schwierigkeiten und Kosten rechnen. Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, den juristisch korrekten Weg zu gehen, den ich Ihnen oben beschrieben habe.
2. Krankenversicherung
Sie werden für Ihre künftige Frau und Ihr Kind wohl oder übel eine private Krankenversicherung abschließen müssen, solange Ihre künftige Frau nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen sie pflichtversichert ist, steht. Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für Ihre künftige Frau leider nicht möglich.
Möglichkeit Ihrer künftigen Frau zur Arbeitsaufnahme
Sobald Ihre künftige Frau aufgrund der Ehe mit Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, steht es ihr frei, jede beliebige nichtselbstständige Beschäftigung aufzunehmen. Sie braucht weder eine Zustimmung der Ausländerbehörde noch eine der Agentur für Arbeit. Die Aufenthaltserlaubnis für die Ermöglichung der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erlaubt die Arbeitsaufnahme kraft Gesetzes. Natürlich dürfen Sie Ihre Frau auch selbst beschäftigen. Jedoch können Sie nicht erreichen, dass Ihre Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, indem Sie sie als geringfügig Beschäftigte einstellen. Derartige Beschäftigungsverhältnisse sind nämlich versicherungsfrei, der Arbeitgeber muss nur dann Beiträge zur Krankenversicherung leisten, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Rechtliche Stellung Ihres Kindes
Ihr Kind wird die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn Sie die Vaterschaft anerkennen. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in Deutschland oder in Russland geboren wird. Ob es zudem noch die russische Staatsangehörigkeit besitzen wird, ist eine andere Frage, die sich nach russischem nationalem Recht richtet. Auf jeden Fall wird das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Konsequenzen im Fall einer Scheidung
Sollte Ihre Ehe, was ich Ihnen nicht wünsche, nicht von Bestand sein und geschieden werden, stellt sich zunächst die Frage, ob Ihre Frau auch nach der Scheidung in Deutschland bleiben darf. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre bestanden hat, denn dann steht Ihrer Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Eheschließung mit einem Deutschen zu. Sollte die Zwei-Jahres-Frist nicht erreicht worden sein, dann hängt das weitere Aufenthaltsrecht Ihrer Frau davon ab, ob ein Härtefall angenommen werden kann und wie es um das Kind steht. Das Kind, das - wie beschrieben - deutscher Staatsbürger sein wird, kann Ihrer Frau ebenfalls ein Aufenthaltsrecht für Deutschland vermitteln.
Ihre künftige Frau hätte im Fall einer Trennung und Scheidung im Übrigen selbstverständlich die gleichen Rechte wie eine deutsche Staatsangehörige, sie könnte also insbesondere Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo, danke für Ihre Antwort die schon sehr hilfreich war. Folgende Nachfragen habe ich noch.
1) Die von Ihnen geschilderten Unannehmlichkeiten mit der Ausländerbehörde im Falle einer Heirat mit Touristenvisum
in Deutschland oder Dänemark können in jedem Fall doch nur die Folge haben, dass Sie erneut ausreisen muß um über Familienzusammenführung wieder einzureisen.
1) Ist dies richtig?
2) Was heißt skeptisch und ausgiebig prüfen, was wird geprüft? 3) Welche Dokumente werden dann meißt noch verlangt?
4) Wie geht bei möglicherweise verlangter Neueinreise auf Basis familienzusammenführung die deutsche Botschaft damit um wenn
- ersten eine Heiratsurkunde aus Dänemarkt vorliegt?
- zweitens er eine deutsche Heiratsurkunde vorlegt aber der Antragsteller im Rahmen seines letzten Visiums durch einen
Antrag auf Verlängerung des Visiums seinen Aufenthalt "gesetzlich zulässig" verlängert hat. (Antrag - Ablehnung - Widerspruch - Zeitgewinn 2-3 Monate)
5) Die Anerkennung einer dänischen Heiratsurkunde beinhaltet welchen Vorgang. macht dies das Standesamt unbürokratisch oder werden dann die selben Dokumente als würde ich in Deutschland heiraten wieder verlangt.
6) Wenn wir möglicherweise nun doch noicht in dem zeitraum Ihres Toursitenvisums 6.-20.08. heraten sondern sie dann erst ein Visum mit dem Zweck der Heirat beantragt.
- Gilt hier die Frist, dass sie dies erst dann wieder nach Ablauf der 3 Monate nach dem vorheriger Visum beantargen Kann? Welchen Beschleunigungswert hat in jedem fall die Schwangerschaft?
Ich freue mich auf Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre zukünftige Frau wird aufgrund der Heirat einen Anspruch darauf erwerben, dass sie mit Ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland führen darf. Dies ist sogar grundgesetzlich verbrieft. Daher ist das "Schlimmste", was Ihnen passieren kann, in der Tat, dass Ihre Frau nach einer Heirat noch einmal ausreisen muss, um bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen. Dies kann einher gehen mit einer zusätzlichen Überprüfung, ob es sich bei Ihrer Ehe um eine Scheinehe handelt, da Eheschließungen, die in Dänemark durchgeführt haben, häufiger Scheinehen zugrunde liegen. Aufgrund der Schwangerschaft ist dies jedoch unwahrscheinlich, zudem ist es wegen der Schwangerschaft auch unwahrscheinlich, dass Ihre zukünftige Frau überhaupt noch einmal ausreisen müsste. Aber Sie müssen auf jeden Fall damit rechnen, dass die Ausländerbehörde dieses verlangt, und dann müssten Sie gegebenenfalls gerichtlich dafür sorgen, dass Ihre zukünftige Frau in Deutschland bleiben darf und nicht noch einmal ausreisen muss. Sie werden sich also dadurch, dass Sie die Ehe während eines Besuchsaufenthalts Ihrer zukünftigen Frau, womöglich auch noch in Dänemark, schließen, höchstwahrscheinlich keine Bürokratie einsparen.
Wenn eine Neueinreise erfolgen sollte, wird diese sich unkompliziert gestalten. Wie gesagt, aufgrund der Eheschließung wird Ihre künftige Frau einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung haben, der nur dann wegfiele, wenn es sich bei Ihrer Ehe um eine Scheinehe handelte. Letzteres würde möglicherweise mittels einer Befragung, die abklärt, wie gut Sie und Ihre künftige Frau sich kennen und wie Sie zueinander stehen, geklärt werden. Angesichts der Schwangerschaft ist dies jedoch wie gesagt unwahrscheinlich. Ob eine in Dänemark ausgestellte Heiratsurkunde oder eine in Deutschland ausgestellte vorgelegt wird, ist unerheblich. Die dänische Heiratsurkunde, die in internationaler Form ausgestellt würde, wird in Deutschland ohne Weiteres anerkannt.
Wenn Ihre künftige Frau zunächst im August 2007 nur zu Besuch kommen sollte und sie erst danach ein Visum zur Eheschließung beantragen will, kann sie diesen Antrag sofort nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat stellen. Sie muss nicht erst drei Monate warten.
Die Schwangerschaft hat keine "Beschleunigungswirkung". Sie würde sich, wie bereits angesprochen, jedoch insofern positiv auswirken, als die Ausländerbehörde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Ausreise Ihrer künftigen Frau auch dann, wenn sie mit dem Touristenvisum heiraten sollte, nicht verlangen können wird. Gegen eine entsprechende Aufforderung seitens der Ausländerbehörde könnten Sie mit sehr guten Erfolgsaussichten gerichtlich vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte hiermit Ihre Situation hinreichend aufklären. Ich wünsche Ihnen und Ihrer kleinen Familie für Ihre Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)