Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen als Hecke gewählten Büsche müssen nach den Regeln des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Hessen gewisse Grenzabstände nach den §§ 38 und 40 NachbG HE einhalten. Tun Sie dies nicht und wachsen über, so hat der Nachbar gem. § 43 NachbG HE einen Anspruch gegen Sie auf Rückschnitt.
Bei dem hier vorliegenden Überhang der Zweige gilt § 910 BGB.
Ein Grundstückseigentümer darf danach die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten, sofern diese die Benutzung seines Grundstückes beinträchtigen. Er darf dabei das Nachbargrundstück nicht betreten. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, die Zweige selbst zu beseitigen, und der Nachbar dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist (§ 910 Abs.1 BGB).
Wird dies, wie in Ihrem Fall , nicht eingehalten, und erleiden dadurch die Pflanzen Schaden, so wäre Ihr Nachbar zum Schadensersatz nach § 823 BGB verpflichtet.
Da ein Überhang vom Nachbarn nicht zu dulden ist, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das dies nicht geschieht.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, durch persönliche Gespräche den Eigentümer des Nachbargrundstückes in Erfahrung zu bringen, so können Sie -da hier ein berechtigtes Interesse vorliegt- Einsicht nehmen in die Grundbuchakten des zuständigen Amtsgerichtes. Hieraus können Sie dann Name und Anschrift des Eigentümers entnehmen und diesen kontaktieren, um für die Zukunft eine einvernehmliche Regelung von notwendigen Schnittarbeiten herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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