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Heckenschnitt auf Zaunseite des Nachbarn - was ist erlaubt?

13. Juli 2021 14:14 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Grundstück ist durch einen Zaun vom Nachbargrundstück getrennt. Das Nachbargrundstück gehört zu einer Gewerbeimmobilie, in der mehrere kleinere Firmen Büros gemietet haben. Auf unserem Grundstück haben wir vor ca. 7 Jahren Rosen- und Rotbüsche angepflanzt, um einen Sichtschutz zu erhalten. Mittlerweile sind die Büsche so groß, dass die Zweige auch durch den Zaun auf das Nachbargrundstück wachsen. Wir wurden bisher noch nie vom Besitzer des Grundstücks darauf angesprochen.

Anfang des Monats wurden nun (für uns überraschend) die überstehenden Zweige vollständig von einem Gartenarbeiter abgeschnitten. Auf die Frage, in wessen Auftrag er dies tue, verweigerte er uns unfreundlich die Antwort. Eine Nachfrage bei den in der Gewerbeimmobilie arbeitenden Personen ergab, dass diese nicht wissen, wer der Grundstückseigentümer ist.

Nun habe ich drei Fragen zu diesem Sachverhalt:

1. War das Abschneiden der überstehenden Zweige zulässig oder hätten wir als Besitzer der Büsche informiert werden müssen, um den Rückschnitt selbst durchzuführen?

2. Sind wir grundsätzlich (also auch ohne Aufforderung durch den Besitzer des Nachbargrundstücks) verpflichtet, die Zweige exakt entlang der Grundstücksgrenze (Zaunkante) zu schneiden oder gibt es Umstände, unter denen die Zweige auch überstehen dürfen?

3. Wie könnten wir für einen unmittelbaren Klärungsversuch Kontakt zum - uns unbekannten - Besitzer des Nachbargrundstücks aufnehmen?

13. Juli 2021 | 14:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die von Ihnen als Hecke gewählten Büsche müssen nach den Regeln des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Hessen gewisse Grenzabstände nach den §§ 38 und 40 NachbG HE einhalten. Tun Sie dies nicht und wachsen über, so hat der Nachbar gem. § 43 NachbG HE einen Anspruch gegen Sie auf Rückschnitt.

Bei dem hier vorliegenden Überhang der Zweige gilt § 910 BGB.

Ein Grundstückseigentümer darf danach die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten, sofern diese die Benutzung seines Grundstückes beinträchtigen. Er darf dabei das Nachbargrundstück nicht betreten. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, die Zweige selbst zu beseitigen, und der Nachbar dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist (§ 910 Abs.1 BGB).

Wird dies, wie in Ihrem Fall , nicht eingehalten, und erleiden dadurch die Pflanzen Schaden, so wäre Ihr Nachbar zum Schadensersatz nach § 823 BGB verpflichtet.

Da ein Überhang vom Nachbarn nicht zu dulden ist, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das dies nicht geschieht.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, durch persönliche Gespräche den Eigentümer des Nachbargrundstückes in Erfahrung zu bringen, so können Sie -da hier ein berechtigtes Interesse vorliegt- Einsicht nehmen in die Grundbuchakten des zuständigen Amtsgerichtes. Hieraus können Sie dann Name und Anschrift des Eigentümers entnehmen und diesen kontaktieren, um für die Zukunft eine einvernehmliche Regelung von notwendigen Schnittarbeiten herbeizuführen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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