Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich nach § 27 WEG
.
Sofern Ihr Verwalter den Gasanbieter ohne vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung gewechselt hat, ergeben sich Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten.
Der Anbieterwechsel hätte vom Verwalter zur Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung gestellt werden müssen. Da dies offensichtlich nicht erfolgte, überschritt der Verwalter seine Vertretungsmacht.
Der Verwalter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über etwaig erforderliche weitere Maßnahmen herbeizuführen und Beschlüsse auszuführen. Sofern im Verwaltervertrag keine Regelung bezüglich des Anbieterwechsels zu finden ist bzw. in diesem Vertrag keine Ermächtigung hierzu festgehalten wurde, haftet der Verwalter.
Bezüglich der Einsichtnahme in die Unterlagen besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen. Sie haben aber das Recht sich die Unterlagen in den Geschäftsräumen anzusehen und dort auf eigene Kosten Ablichtungen zu fertigen bzw. fertigen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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