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Hausvertrag Rücktrittsrecht

| 14. Juni 2015 18:33 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Fertighaus, da kein Grundstück gefunden werden kann.

Guten Tag,

wir haben ein Problem mit einer Fertighaus-Baufirma. Ich wollte mir eigentlich nur Informationen zu einem Haus holen und bin ohne meine Frau zu dem Termin gefahren. Wir waren noch ganz am Anfang, aber es sollte das Haus sein. Kein Grundstück keine Finanzierung. Der Verkäufer sagte zu mir, dass Sie sehr schöne Grundstücke in unserer bevorzugten Wohnlage hätten. Er benötigt jedoch einen Hausvertrag um aus dem Grundstückspool etwas zu vermitteln. Er redete so lange, bis ich den vertrag unterschrieben habe. Er sagte mir, dass wir einen "Vorbehalt Grundstück einbauen".

Dort steht folgendes:

1. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Hausvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Bauherr ein Grundstück erwerben kann, das mit dem zu liefernden und erstellenden Haus bzw. einem anderen ...... Ausbauhaus bebaut werden kann.

2. Dem Bauherren steht das Recht zu, nach §346 BGB vom Hausvertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr das Grundstück nicht bis spätestens zum 20.08.2015 erwerben kann, obwohl er die unter 1. vereinbarten Bemühungen unternommen hat.

3. Der Bauherr muss nachweisen, dass diese Rücktrittsvoraussetzung vorliegt. Der Bauherr kann den Rücktritt nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erklären, die mit dem Tag beginnt, an dem die in Abs. 2 bestimmte Frist endet. Erklärt er den Rücktritt nicht innerhalb dieser Frist, ist der Rücktritt ausgeschlossen und der Vorbehalt damit entfallen.

Direkt einen Tag nach Vertragsunterschrift haben wir von der Firma via Email 5 Angebote für ein Grundstück bekommen. Diese waren lediglich aus einem Immobilien-Portal kopiert und nicht in einem speziellen Pool der Firma. Außerdem konnte man das Haus nicht auf diesen Grundstücken bauen.
Meiner Meinung nach ist dieser Vorbehalt völlig unnötig und nur zur Täuschung gedacht, da man ja theoretisch jedes Grundstück und jedes Haus wie in 1. beschrieben als Alternative wählen könnte. Der Sinn eines Vorbehalts ergibt sich für mich nicht.

Wie kann ich einen Rücktritt erklären ohne schadenersatzpflichtig zu werden und wie beweise ich die das ich die Bemühungen unter 1. unternommen habe? Obwohl ich dort gar keine Definition der Bemühungen finde.

14. Juni 2015 | 19:31

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat sind die Klauseln nicht klar. Damit sind Sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszulegen.

Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 24.04.1991, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20U%2027/90" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Hamm, 24.04.1991 - 25 U 27/90: Wann kann der "Käufer" eines Fertighauses vom Vertrag zurück...">25 U 27/90</a> einen sehr ähnlichen Fall entschieden.

Der Vertrag enthielt ein Rücktrittsrecht, wenn „kein Baugrundstück erworben werden kann".

Das Gericht stellte hierzu – so wie Sie ebenfalls schon andeuten – klar, dass dies nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass nicht irgendein x-beliebiges Grundstück gefunden werden kann. Dieser Fall könne praktisch gar nicht eintreten.

Das Gericht legte die Klausel dann nach folgenden Erwägungsgründen aus:
1.) Grundstück muss für das geplante Haus von Größe und Zuschnitt her geeignet sein
2.) Grundstücksgröße darf nicht die Vorstellungen und Wünsche des Bauherren an das Grundstück selbst übersteigen
3.) Der Gesamtumfang des Bauvorhabens (Grundstück und Haus) muss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bleiben. Hierzu ist eine Finanzierungszusage erforderlich.

Liegen diese Bedingungen nicht vor, so kann der Verkäufer nicht davon ausgehen, dass der Vertrag stehen bleiben soll.

Ihre Klausel ist leicht abweichend, da noch der Zusatz enthalten ist, dass nicht jedes Grudstück genügt, sondern nur ein Grundstück dass mit einem Haus der Fertigbaufirma bebaut werden kann. Praktisch dürfte auch dies keine Einschränkung sein, da wohl auf jedes Baugrundstück auch ein Haus der Fertigbaufirma gebaut werden könnte.

Bei Ihnen würde ich die Anforderungen des OLG Hamm daher noch um den Punkt ergänzen:

4.) Das Grundstück muss entweder mit dem konkret vereinbarten Fertighaustyp bebaubar sein oder zumindest mit einem in Preis, Größe, Ausstattung und Gestaltung vergleichbaren Haus.

Da Bemühungen in Ihrem Vertrag nicht definiert sind, ist insoweit ebenfalls auf allgemeine Rechtsgrundsätze abzustellen. Zu fordern ist, dass Sie sich ernsthaft um ein Grundstück bemüht haben. Nachweisbar wäre dies zum Beispiel durch eine geschaltete Annonce oder die Anfrage/Besichtigung verschiedener Grundstücke. Beides ist objektiv auch sehr gut nachweisbar.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass nach Ansicht des OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011, Az. 4 U 165/10 eine Kündigung eines Fertighausvertrages auch dann wirksam ist, wenn Sie zunächst nicht begründet wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2015 | 19:42

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