Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Veräußerungserlös unterliegt nicht der sog. Spekulationssteuer nach § 23 EStG
.
Danach unterfallen Veräußerungsgeschäfte über Immobilien dann der Einkommenssteuer, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen.
Als Erwerb im Sinne der Vorschrift gilt aber nicht der unentgeltliche Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft (BFH, Urteil vom 22.9.1987 - BStBl 1988 II S. 250
).
Daher hat hier die 10jährige Veräußerungsfrist nicht mit dem Erbfall vor 2 Jahren begonnen, sondern entscheidend ist, wann Ihre Eltern die Immobilie erworben haben.
Da dies bereits mehr als 16 Jahre zurückliegt, fällt keine Spekulationssteuer nach EStG an.
Auf die Frage, ob die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Dennoch ist die Veräußerung nach dem Grunderwerbssteuergesetz steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 3,5 % und ist von den an der Veräußerung beteiligten Parteien (Veräußerer und Erwerber) zu tragen, sofern im Kaufvertrag keine anderweitige Kostenverteilung vereinbart wurde.
Dabei ist der beurkundende Notar verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt Anzeige über die beteiligten Parteien zu machen (§ 18 Grunderwerbssteuergesetz).
Nach § 20 Grunderwerbssteuergesetz ist die Angabe von u.a. Name, Anschrift und steuerlicher Identifikationsnummer der Parteien dabei verpflichtend.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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