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Hausverkauf/ Spekulationssteuer entfällt bei Eigennutzung. Auch bei leiblichem Kind?

23. September 2025 21:15 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir haben zwei Immobilen die ich und meine Frau zu jeweils 50 % besessen haben. 2024 haben wir die Immobilen getauscht so dass jeder eine Immobilie besitzt. (wir leben getrennt).

Nun ist eine Immobilie davon nur 6 Jahre (seit 2018) in unserem Besitz und ich bin 3 Jahre (2021) vor dem Verkauf/Tausch (2024) ausgezogen. Habe also nur 3 Jahre in der Immobile gewohnt.

Ich bin in die eine Immobile gezogen und meine Frau ist in der Problem Immobile geblieben.
Es ist nun bereits alles geklärt, dass die Spekulationssteuer greift.
Außer das Thema Eigennutzung.

Meine Frau wohnt mit meiner Tochter (16 Jahre alt) die Kindergeld bezieht nun darin. Zählt das zur Eigennutzung? Wegen meiner leiblichen Tochter?

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Durch den Tausch wird so behandelt, als hätten Sie Ihren Anteil an der Immobilie verkauft. Für die Prüfung, ob Spekulationssteuer anfällt, gilt die 10-Jahres-Frist oder die Sonderregel der Eigennutzung. Da Sie 2021 ausgezogen sind, haben Sie in den Jahren 2022 und 2023 sowie im Jahr der Veräußerung 2024 nicht mehr selbst dort gewohnt. Damit ist die Bedingung der Eigennutzung in drei zusammenhängenden Kalenderjahren nicht erfüllt.

Die Tatsache, dass Ihre Tochter weiterhin dort lebt, reicht in dieser Konstellation nicht aus, weil Ihre getrenntlebende Ehefrau gleichzeitig in der Immobilie wohnt. Die steuerliche Regelung, wonach die unentgeltliche Überlassung an ein Kind als Eigennutzung gilt, greift nur dann, wenn das Kind allein oder im eigenen Haushalt in der Wohnung lebt. Ein klassisches Beispiel wäre ein studierendes Kind, das allein eine von den Eltern gehaltene Eigentumswohnung nutzt. Da dies bei Ihnen nicht zutrifft, wird der Vorgang als steuerpflichtiger Verkauf gewertet.

Wichtig ist nun, die steuerliche Belastung korrekt zu berechnen. Dazu gehören die Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten, der anteiligen Kaufnebenkosten und der beim Verkauf entstandenen Kosten. Auch Modernisierungen oder größere Renovierungen können den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Hier steckt oft Potenzial, um die Steuerlast zu reduzieren.

Meine Empfehlung: Legen Sie sämtliche Unterlagen, vor allem die Notarverträge, Kostenaufstellungen und Nachweise, Ihrem Steuerberater vor. Nur mit vollständigen Unterlagen lässt sich die steuerliche Situation zuverlässig prüfen und optimal darstellen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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