Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Für die Qualifikation als Haustürgeschäft kommt es entscheidend darau an, ob der Verbraucher den Unternehmer zu sich bestellt hat, um das Geschäft abzuschließen, sprich: den Vertrag zu unterschreiben, oder ob er lediglich beraten werden wollte. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Verbraucher bei dem Unternehmer angerufen hat, um von diesem beraten zu werden. Danach liegt ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB
vor. Dies wäre nach oben Gesagten nur zu verneinen, wenn das Geschäft auf Bestellung des Verbrauchers zu Stande kommt. Wenn der Verbraucher den Unternehmer lediglich zur Beratung oder Präsentation zu sich bestellt hat, ist von dem Vorliegen eines Haustürgeschäftes auszugehen. Daran ändert auch der spätere Vertragsschluss nichts.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de
Sehr geehrter Herr Timm,
vielen Dank für Ihre Antwort. Richtig ist, das der erste Termin lediglich für ein Beratungsgespräch vereinbart wurde. Der Mitarbeiter ist aber für die Vertragsverhandlung und Unterschrift für den nächsten Tag vom Interessenten eingeladen worden. Ändert das etwas?
Vielen Dank
Auch in dieser Konstellation ist von einem Haustürgeschäft auszugehen. Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Vorschrift des § 312 BGB verbraucherfreundlich. Da das erste Gespräch in den Schutzbereich der Norm fällt und es mitursächlich für den Vertragsabschluss geworden ist, ist der Schutzzweck des § 312 BGB betroffen. In ähnlichen Konstellationen haben Gerichte zu Gunsten des Verbrauchers entschieden.