Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Alles in allem Zielen Ihre Frage darauf ab, ob Sie gegenüber der Polizei Unterlassungsansprüche hinsichtlich dem regelmäßigen Betreten Ihres Clubs herleiten und auch durchsetzen können.
Im Verhältnis Staat Bürger kommt hier insbesondere ein Eingriff in die Grundrechte der Art. 14 GG
( Eigentum ), Art. 12 GG
( Berufsfreiheit ) und Art. 13 ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) in Betracht.
Sofern Sie eine Argumentation dahingehend erwägen, dass durch das regelmäßige Betreten der Polizei Kunden den Club weniger aufsuchen, so muss ich darauf hinweisen, dass der Fortbestand eines Kundenstamms nach wohl überwiegender Rechtsauffassung leider nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 GG
fällt. Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist wohl zu verneinen, da die Maßnahmen der Polizei keine berufregelnde Tendenz haben.
Allerdings ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Wohnung aus Art. 13 GG
wohl zu bejahen. Die Rechtsprechung bezieht unter den Begriff der Wohnung auch Betriebs - und Geschäftsräume ein
( BVerfGE 32, 54
( 71 )). Doch nun zur Beantwortung der einzelnen Fragen:
( 1 ) Die Rechtsprechung modifiziert im Zusammenhang mit Besichtigungs - bzw. Betretungsrechten dahingehend, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in den Schutzbereich des Art 13 GG
gar nicht erfolge. So müsse die zur Betretung ermächtigende Vorschrift den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Prüfung deutlich erkennen lassen. Die Angabe der Polizei eine " allgemeinen Kontrolle " durchführen zu wollen, lässt kaum erkennen, worauf sich ein Betretungsrecht ergeben sollte. Wenn keine näheren Gründe angegeben werden, so sollten Sie die Polizei zumindest deutlich auf Ihr Hausrecht aufmerksam machen.
( 2 ) Zum Ausweisen sollte die Polizeimarke genügen.
( 3 ) Sofern Sie sich gegen einzelne Maßnahmen der Polizei zur Wehr setzen wollen, so kommt grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Betracht. Alleine im Festhalten der Türe durch einen Polizisten vermag ich allerdings keinen rechtswidrigen Eingriff in eines Ihrer Grundrechte zu erkennen.
( 4 ) Besondere Beachtung verdient die Unterscheidung zwischen uniformierten Beamten und sogenannten verdeckten Ermittlern:
Nach § 26 des Berliner Polizeigesetzes ( ASOG ) kann die Polizei personenbezogene Daten durch
1. Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist ( V - Personen ),
2. Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden ( Verdeckte Ermittler ), erheben, wenn
WENN TATSACHEN DIE ANNAHME RECHTFERTIGEN, DASS EINE STRAFTAT VON ERHEBLICHER BEDEUTUNG BEGANGEN WERDEN SOLL, UND DIES ZUR VORBEUGENDEN BEKÄMPFUNG DIESER STRAFTATEN ERFORDERLICH IST.
Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
( 5 ) Eine heimliche Durchsuchung durch verdeckte Ermittler ist nach § 26 Abs. 3 ASOG unzulässig.
( 6 ) Ohne Gefahr für ein polizeirechtlich geschützes Rechtsgut dürfen die Polizisten Ihr Büro, Lagerräume etc. ohne Ihr Einverständnis nicht betreten und schon gar nicht durchsuchen.
( 7 ) Die Tatsachen für " Gefahr in Vollzug " müssen schriftlich festgehalten werden. Sie können einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen. Sie als Privatperson erhalten in der Regel keine Akteneinsicht.
( 8 ) Sollten die Voraussetzungen einer Razzia gegeben sein, so haben Sie nicht die Möglichkeit die Personenzahl der betretenden Polizisten auf Grund Ihres Hausrechtes zu begrenzen.
( 9 ) Eine allgemeine Protokollierungspflicht für Polizeibeamten besteht nicht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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