Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hauskauf und Inventar

7. Dezember 2017 08:32 |
Preis: 80€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Roger Neumann

Hallo , wir haben ein Haus gekauft mit einigem Inventar , das auch extra bezahlt wurde. Dies ist klar.
Unklar ist was mit dem Inhalt der Schränke und Regale passiert. Der Verkäufer will diese Sachen nicht entfernen.
Auch der Garten (sehr groß) liegt voll mit Unrat . Aufgestapeltes verfaultest Holz usw.
Der Notarvertrag ist in diesem Fall für uns missverständlich. Besonders ....Rückabwicklung wegen Verkaufs beweglicher Sachen
usw.

Unter Mängel § 4 Absatz 6 :
6. Der Zustand des mitverkauften Inventars ist dem Käufer bekannt. Der Verkauf erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzhaftung für Sachmängel, außer für den Fall der
Arglist oder Vorsatz. Garantien werden keine abgegeben. Rückabwicklungen wegen des
Verkaufs beweglicher Sachen lassen den Grund stückskaufvertrag unberührt. Die
Beteiligten sind aufschiebend bedingt zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten über
den Eigentumsübergang einig.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich verstehe Ihre Frage so, dass der Kauf bereits vollzogen ist.

Die Regelung, dass Rückabwicklungen wegen des Verkaufs beweglicher Sachen den Grundstückskaufvertrag unberührt lassen, betrifft folgende Konstellation:

Wenn ein Gegenstand mitverkauft wird, etwa ein Schrank, und Sie diesen separaten Kauf rückgängig machen wollen, aus welchem Grund, bleibt der Rest des Grundstückskaufvertrags bestehen. Weitere Folgen hat diese Regelung nicht. Sie begründet keine Ansprüche, sondern verhindert nur eine Erstreckung etwaiger Ansprüche wegen der beweglichen Sachen auf den Verkauf als Ganzes.

Es ist hier zu fragen, ob das Zurücklassen von Sachen auf dem Grundstück und in den Möbeln ein Sachmangel ist. Wenn das der Fall ist, muss ich Ihnen leider sagen, dass die von Ihnen zitierten Regelungen ganz und gar eindeutig sind. Dann haben Sie keine Ansprüche gegen den Verkäufer.

Man könnte allerdings das Zurücklassen auch als das Unterlassen einer Räumung betrachten. Besonders hinsichtlich des Unrats im Garten kommt diese Sichtweise in Betracht. Wenn Sie also aus dem Notarvertrag einen Anspruch haben, dass das Grundstück beziehungsweise das Haus geräumt an sie übergeben wird, können Sie noch einen Anspruch auf Räumung haben, der auch gerichtlich durchsetzbar ist. Nach entsprechender vergeblicher Fristsetzung wäre es auch möglich, dass Sie selbst räumen und Schadenersatz verlangen.

Sie können dazu gern im Rahmen der Nachfragefunktion noch aus dem Notarvertrag zitieren oder auch den Vertrag als Ganzes hochladen. Ich werde diesen Punkt dann noch prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2017 | 11:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Danke für die Antwort , die gut verständlich ist. leider wird im Kaufvertrag nicht explicit auf die Frage , wie das Haus übergeben werden soll , eingegangen. Unser Fehler. Somit werden wir das Haus räumen müssen.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2017 | 11:44

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es ist dann leider so, wie Sie es sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER