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Hauskauf mit Wohngeldbezug

| 6. Februar 2021 18:38 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Ich beziehe nun schon seit zwei Jahren Wohngeld für die Wohnung, die ich zusammen mit meiner Tochter bewohne.
Vor dem Wohngeldbezug hatte ich noch ca. 30.000 € Vermögen, welches ich aber größtenteils bei meinen Eltern geparkt und gegenüber dem Amt nur 5.000 € als Vermögen angegeben hatte, weil ich Angst hatte, dass mir sonst Wohngeld versagt werden würde.
Zusätzlich gibt es nach dem Tod meines Opas letztes Jahr noch eine kleine Erbschaft von 17.000 €, welche zur Zeit ebenfalls noch bei meinen Eltern liegt.
Jetzt würde ich gern für 35.000 € ein Haus in meiner alten Heimat kaufen. Da ich meiner Tochter wegen noch an meinen derzeitigen Wohnort gebunden bin, könnte ich das Haus frühestens in 6,5 Jahren selbst bewohnen.
Mein Problem ist nun, dass ich mit Wohngeld theoretisch zwar bis zu 60.000 € Vermögen haben darf, dieses mir über Hauskauf und Erbschaft aber neu zufließen würde und damit als Einkommen gesehen werden würde.
Ist das soweit zutreffend? Und wenn ja, wie lange müsste ich bei einem Vermögenszufluss von 35.000 € im Jahr 2021 dann dann auf Wohngeld verzichten?
Eine andere Idee ist die, dass meine Eltern mir für den Hauskauf mein Vermögen als Darlehen auszahlen, welches ich dann mit monatlich 100 - 200 € zurück zahle. Ich habe gelesen, dass Darlehen und Tilgungen beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.
Ist das so richtig und gilt das auch, wenn ich das Darlehen nicht zur Beseitigung einer finanziellen Notlage, sondern zum Kauf eines Hauses verwende?

8. Februar 2021 | 12:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu allererst, die Nichtangabe Ihres Vermögens beim Wohngeldbezug ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Daher sollten Sie dies schnellstmöglich klären.

In der Sache, jeder Zufluss (Erbschaft, Schenkung) während des Wohngeldbezuges zählt als Einkommen. Wenn Sie während des Wohngeldbezuges 35.000 € erhalten, wird Ihnen dies als Einkommen angerechnet, dabei wird die Schenkung im Rahmen des Jahreseinkommens berücksichtigt.

Ihnen bleibt daher nur, dass Sie sich von Ihren Eltern ein Darlehen geben lassen und nach Ablauf des Bezuges des Wohngeldes, wenn es nicht mehr benötigt wird, dieses Darlehen „schenken" lassen, so dass die Darlehensforderung erlischt. Da Darlehen nicht als Einkommen gezählt werden.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2021 | 12:23

Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für Ihre Antwort so weit.
Könnten Sie dann bitte auch noch meine Frage beantworten, wie lange ich bei einem Einkommens/Vermögenszufluss von 35.000 € in 2021 warten müsste, bis ich erneut Wohngeld beantragen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2021 | 10:05

Sehr geehrte Fragesteller,

dies hatte ich schon beantwortet, die Schenkung wird im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens angerechnet. Die Schenkung wird also auf das Jahr umgelegt, so dass Sie dann 1 Jahr kein Wohngeld bekommen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2021 | 10:04

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