Sehr geehrter Fragensteller,
basierend auf Ihrer Sachverhaltsschilderung bestehen gute Chancen, dass Sie entweder den kompletten Kaufvertrag nach den §§ 123 ff. BGB anfechten können oder Schadensersatz nach § 280 BGB geltend machen können.
Beachten Sie bitte, dass beides in einem Ausschlussverhältnis steht. Entscheiden Sie sich für einen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können Sie keinen Schadensersatz geltend machen und umgekehrt.
Die Frist für eine Anfechtung ist § 124 BGB zu entnehmen:
"(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen."
Der Schadensersatz wäre 3 Jahre möglich ab Entdeckung des Schadens.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie verhält es sich, wenn wir den Keller schon sanieren? Ist die Schadensersatzforderung dann noch möglich? Wir benötigen den Wohnraum dringend.
Können Sie bitte kurz erläutern, wie nun die weitere Vorgehensweise sein sollte, um Schadensersatz geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
grundsätzlich ist es möglich, auch nach einer Sanierung Schadensersatz geltend zu machen. Allerdings sollten Sie vor Beginn der Sanierungsarbeiten ausreichend Beweise für den Zustand des Kellers sichern. Hierzu zählen beispielsweise Fotos, Gutachten oder Zeugenaussagen.
Die weitere Vorgehensweise zur Geltendmachung von Schadensersatz könnte wie folgt aussehen:
1. Beweissicherung: Wie bereits erwähnt, sollten Sie den aktuellen Zustand des Kellers ausreichend dokumentieren. Insofern kann es sinnvoll sein ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht einzuleiten. Je nach Streitwert brauch man bereits hierzu einen Anwalt, dessen Kosten der Täuschende tragen muss.
2. Aufforderung zur Nacherfüllung: In einem ersten Schritt sollten Sie den Verkäufer schriftlich per Einwurfeinschreiben zur fachmännischen Nachbesserung Nacherfüllung auffordern, also zur Beseitigung des Mangels. Hierbei sollten Sie eine angemessene Frist setzen. Am besten auf den 26.11.2023. Drohen Sie für den Fall des Missachtens der Frist die Einschaltung eines Anwalts wie auch die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens an.
3. Schadensersatzforderung: Sollte der Verkäufer der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommen, können Sie Schadensersatz fordern. Dieser umfasst die Kosten, die Ihnen durch die Beseitigung des Mangels entstanden sind.
4. Klage: Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Zahlung des Schadensersatzes nicht nach, können Sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger