Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wurde nach dem Hauskauf ein arglistig verschwiegener Mangel aufgedeckt und bewiesen, darf sich der Verkäufer nicht auf seine Gewährleistungausschluss berufen. Da der Gewährleistungsausschluss bei Arglist oder Vorsatz aufgehoben ist, muss der Verkäufer für die Reparatur oder Beseitigung des Mangels aufkommen.
2. Schadensersatzansprüche
Wenn der Verkäufer den Wasserschaden arglistig verschwiegen hat, stehen Ihnen grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Diese könnten die Kosten für die Beseitigung des Schimmels und die Reparatur des schüsselnden Vinylbodens umfassen. Sie müssten jedoch nachweisen, dass diese Schäden auf den verschwiegenen Wasserschaden zurückzuführen sind.
3. Wertminderung
Alternativ kommt eine Minderung des Kaufpreises in Betrach, wenn der Wert der Immobilie aufgrund der verschwiegenen Mängel geringer ist als der gezahlte Kaufpreis. Die Berechnung der Minderung erfolgt nach § 441 BGB, wobei der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert steht. Dies erfordert in der Regel ein Gutachten zur Ermittlung der Verkehrswerte.
Ich empfehle Ihnen daher einen Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten einzuholen, sowie ein Gutachten über den Wert des Hauses anfertigen zu lassen.
Gerne bin ich Ihnen bei den Verhandlungen behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Anbei finden Sie einen parallelgelagerten Fall des Landgerichts Regensburg:
Die 4. Zivilkammer des LG Regensburg hatte im Jahr 2020 einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Verkäuferin eines Grundstückskaufvertrages nicht auf die Vorbelastung in Form von Schimmel und Durchfeuchtungen hingewiesen hat. In dem Fall verneinte die Verkäuferin eine Vorbelastung mit Schimmel und Feuchtigkeitsschäden trotz direkter Nachfrage vonseiten der Käuferin bei einem der Besichtigungstermine. Aufgrund dessen ging das Gericht von einer arglistigen Täuschung aus und verurteilte die Verkäuferin in Form der Mangelhaftung nach den §§ 434 ff. BGB. (vgl. LG Regensburg Endurteil v. 8.12.2020 – 42 O 2327/17)
Beste Grüße
RA Richter