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Hausgekauft mit verschwiegenen Wasserschaden, welcher zum Teil behoben wurde.

26. Januar 2025 07:21 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Im August 2024 Haus besichtet, bei der Besichtigung, mittels Makler, wurde gefragt ob es Schäden am Objekt gab, es wurde auch nach einen Wasserschaden gefragt, dies wurde von den Eigentümern verneint.

Bei der Beurkundung Oktober 2024, wurde vom Notar gefragt ob es irgendwelche Schäden am Objekt gab oder gibt, dies wurde wieder von den Verkäufern verneint.

Bei der Schlüsselübergabe im Januar 2025, sagten die Verkäufer das es im Januar 2024 einen Leitungswasserschaden gab, welcher von der Versicherung reguliert wurde.
Ich war komplett baff und selbst der Makler war sprachlos, da es bis dorthin verschwiegen wurde.
Die Unterlagen zur Gebäudeversicherung, wurden mir paar Tage nach der Schlüsselübergabe verspätet übergeben, obwohl ich die Verkäufer bereits im November 2024, darum gebitten habe, mir diese zur Verfügung zu stellen.

Natürlich renoviert man ein frisch gekauftes Haus, zack unter den Tapeten sind Schwarze flecken (vom boden bis ca 30cm Höhe), sieht für mich nach Schimmel aus. Dann ist noch aufgefallen das im gesamten Erdgeschoss der Vinylboden schüsselt, 2-5mm Luft und der Boden wackelt wenn man drauf läuft. Dies ist bei der Besichtigung nicht aufgefallen.

Alle Schäden wurden mittels Kamera festgehalten, die Wände wurden mittels Hydrometer geprüft, alles trocken, der Estrich ist Gott seit dank trocken.

Seitens der Versicherung wurde vom Wasserschaden, die Wasserleitung repariert, der Estrich getrocknet und im Haus alle Räume neu Tapeziert.

Das Haus ist Baujahr 2019.

Es soll jetzt ein Schlichtungsgespräch stattfinden.

Das Haus will ich definitiv behalten.

Habe ich ein Anspruch auf Schadensersatz oder sogar Wertminderung der Immobilie?

26. Januar 2025 | 09:04

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wurde nach dem Hauskauf ein arglistig verschwiegener Mangel aufgedeckt und bewiesen, darf sich der Verkäufer nicht auf seine Gewährleistungausschluss berufen. Da der Gewährleistungsausschluss bei Arglist oder Vorsatz aufgehoben ist, muss der Verkäufer für die Reparatur oder Beseitigung des Mangels aufkommen.

2. Schadensersatzansprüche
Wenn der Verkäufer den Wasserschaden arglistig verschwiegen hat, stehen Ihnen grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Diese könnten die Kosten für die Beseitigung des Schimmels und die Reparatur des schüsselnden Vinylbodens umfassen. Sie müssten jedoch nachweisen, dass diese Schäden auf den verschwiegenen Wasserschaden zurückzuführen sind.


3. Wertminderung
Alternativ kommt eine Minderung des Kaufpreises in Betrach, wenn der Wert der Immobilie aufgrund der verschwiegenen Mängel geringer ist als der gezahlte Kaufpreis. Die Berechnung der Minderung erfolgt nach § 441 BGB, wobei der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert steht. Dies erfordert in der Regel ein Gutachten zur Ermittlung der Verkehrswerte.

Ich empfehle Ihnen daher einen Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten einzuholen, sowie ein Gutachten über den Wert des Hauses anfertigen zu lassen.

Gerne bin ich Ihnen bei den Verhandlungen behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Ergänzung vom Anwalt 26. Januar 2025 | 09:12

Anbei finden Sie einen parallelgelagerten Fall des Landgerichts Regensburg:

Die 4. Zivilkammer des LG Regensburg hatte im Jahr 2020 einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Verkäuferin eines Grundstückskaufvertrages nicht auf die Vorbelastung in Form von Schimmel und Durchfeuchtungen hingewiesen hat. In dem Fall verneinte die Verkäuferin eine Vorbelastung mit Schimmel und Feuchtigkeitsschäden trotz direkter Nachfrage vonseiten der Käuferin bei einem der Besichtigungstermine. Aufgrund dessen ging das Gericht von einer arglistigen Täuschung aus und verurteilte die Verkäuferin in Form der Mangelhaftung nach den §§ 434 ff. BGB. (vgl. LG Regensburg Endurteil v. 8.12.2020 – 42 O 2327/17)

Beste Grüße
RA Richter

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