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Hausbau: Verantwortung für Ausführungsplanung bei GU-Vertrag (Generalunternehmer)

24. April 2015 14:28 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen u. Herren,

wir möchten ein schlüsselfertiges Haus von einem Generalunternehmer bauen lassen.
Die Entwurfs- u. Genehmigungsplanung wurde von einem von uns beauftragten Architekten durchgeführt, eine Baugenehmigung bzw. Genehmigungsfreistellung des Bauamtes liegt vor.

Der GU möchte von sich aus auf eine Ausführungsplanung verzichten und begründet es damit, dass das Haus eine einfache Bauweise hat, damit technisch u. baulich nicht besonders anspruchsvoll ist, usw. ….für den GU also „08/15".
Ob der GU tatsächlich auf alle Ausführungsplanungen, auch die der Subunternehmer, verzichten wird oder aber nur verhindern will, dass er formell für die Ausführungsplanung verantwortlich ist, weiß ich leider nicht.

Als Bauherr (der im Gegensatz zum GU nicht 50 Häuser pro Jahr sondern erstmalig ein Haus bauen lassen möchte!) muß und möchte ich jegliches Risiko auf den GU übertragen. Er soll die Verantwortung für die beigestellte Entwurfs- u. Genehmigungsplanung übernehmen und sich auch um die Ausführungsplanung „kümmern": Ob und wie detailliert er eine Ausführungsplanung erstellt oder von dem externen Architekten erstellen läßt, möchte ich dem GU nicht vorschreiben. Aber es muß klar im Bauvertrag (nach BGB) geregelt sein, dass der GU die Gesamtverantwortung trägt, auch für die Ausführungsplanung, und auch wenn er nach seinem Ermessen darauf ganz oder teilweise verzichtet.

Meine Frage sind nun:
a) Kann man dem GU vertraglich die Verantwortung für die Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung übertragen (bezogen auf die o.g. Situation)?
b) Wie lautet der entsprechende Passus für den Bauvertrag?

Vielen Dank im Voraus u. freundliche Grüße,
Herr K.

24. April 2015 | 15:10

Antwort

von


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Sehr geeehrter Ratsuchender,



sicherlich kann man dem Unternehmer die Haftung komplett übertragen. Dieses lässt der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu, solange nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen - und davon wird nicht auszugehen sein, wenn ein Unternehmer die Haftung übernimmt.


Schwieriger ist die Antwort zu einer entsprechenden Formulierung, da man den gesamten Vertrag nicht kennt, so dass eine Einzelformulierung ggfs. durch andere Textpassagen quasi ausgehebelt werden könnte.


Sie könnten ganz pauschal schreiben:

"Der Unternehmer haftet nach dem BGB"

aber ich kann mir kaum vorstellen, dass ein geistig gesunder Unternehmer so etwas unterzeichnen würde, zumal er sowieso sogar bei Fehlplanungen ggfs. (mit)haftet - ich verweise auf

http://ra-bohle.blog.de/2013/05/22/haftung-unternehmers-fehlplanungen-architekten-16042933/


Möglich wäre ggfs.:

"Die Bauleistung umfasst auch die gesamte planerische Arbeit, auch hinsichtlich Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Insoweit obliegt es den Bauunternehmer, für die Ordnungsgemäßheit Sorge zu tragen."



Aber nochmals: Solche Vorschläge MÜSSEN immer mit dem Gesamtvertrag passen und das sollte unbedingt ergänzend geprüft werden, was an dieser Stelle nicht möglich ist.

Viele Bauherren verzichten auf eine solche Prüfung von Bauverträgen, weil sie die Kosten dafür sparen wollen. Aber ein Sparen am falschen Platz kann später richtig teuer werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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