Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verkauf ist unproblematisch möglich.
Hinsichtlich der Vermietung wäre zu beachten, dass bei einer Vermietung zu einem Wert von weniger als 66% des Marktwertes die Ausgaben des Sohnes im Zusammenhang mit der Vermietung nur noch anteilig Berücksichtigung finden, § 21 Abs. 2 S.1 EStG
. Den Einnahmen stehen also die Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteermittlung nur noch teilweise gegenüber.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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