Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wurde der Nachtspeicherofen mit dem Einbau in das Haus wesentlicher Bestandteil des Hauses i.S.d. § 93 BGB
. Ofen und Haus sind daher nicht mehr getrennt von einander zu betrachten.
Im vorliegenden Fall darf man sogar davon ausgehen, dass die Öfen mit der Errichtung des Hauses eingebaut wurde, hier also wesetlicher Bestandteil i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB
sind.
Selbst wenn die Nachtspeicheröfen 2008 durch Umbau betriebsunfähig gemacht wurden, so ändert dies erst einmal nicht an ihrer sachenrechtlichen Zuordnung, diese liegt immer noch beim Haus.
Dieses haben Sie nun i.S.d. §§ 925 ff. BGB
gekauft. Sie sind also Eigentümer auch der Nachtspeicheröfen geworden. Somit obliegt eine Entsorgung grundsätzlich Ihnen.
Dass Sie sich im Zuge des Hauskaufes nicht über die Entfernung / Ausbau der Öfen geeinigt haben, das Problem aber in ihren Grundzüge erkannt hatten, wird sich nicht zu Ihren Gunsten auswirken.
Vielmehr wird die vereinbarte "besenreine Räumung" des Hauses dahin gehend auszulegen sein, dass das haus für den normalen Umständen entsprechende Nutzung zu übergeben ist. Die Terminologie "besenrein" ist dem Mietrecht entnommen und wird sich nicht ohne weiteres auf einen Hauskauf übertragen lassen, meint aber nichts weiteres also eine Grundreinigung. Der Ausbau der Öfen lässt sich damit nicht erzwingen.
Da Sie sich nicht expliziert auf einen Ausbau geeignigt haben, streitet dii gesetzliche Eigentumsvermutung für die frühere Eigentümerin. Hier hätten Sie auf eine Einigung bestehen müssen.
Der von Ihnen beschriebene Irrtum ist meiner Auffassung nach nicht so beachtlich, dass er den ganzen Hauskaufvertrag berühren würde, hier werden Sie an dem Vertrag festhalten müssen.
Darüber hinaus werden in Notarverträgen oftmals auch Passagen eingebaut, mit denen alle zum Haus gehördenden beweglichen Sachen gekauft werden. Selbst also wenn der § 94 BGB
nicht zum tragen käme, wäre hier der nächste Ansatzpunkt für die Verkäuferin.
Es tut mir leid Ihnen kein anderes Ergebnis meiner rechtlichen Prüfung präsentieren zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Danke für die ausführliche Antwort, auch wenn diese negativ für mich ist.
Nun ist wenigstens die Situation geklärt und es kommt kein Streit auf.
Mit freundlichem Gruß
Daniel S.
Ich habe Ihnen gerne weiter geholfen!