Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Nur weil Strafverfahren eventuell eingestellt werden (könnten), sollten Sie nicht darauf verzichten, die Taten anzuzeigen.
Hier geht es um Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB).
2.
Eine Anzeige kann auch anonym gestellt werden.
Eine Beleidigung wird aber nur auf Antrag (§ 194 Abs. 1 StGB) verfolgt und § 158 Abs. 2 StPO bestimmt: "Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein."
Da Sie das Opfer der Taten sind, werden Sie nicht ohne Angabe Ihres Namen erfolgreich eine Strafverfolgung erreichen können. Ohne Opfer keine Tat.
3.
Im Übrigen können Sie auch zivilrechtlich gegen die Beleidiger / Verleumder vorgehen. Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB und Schadensersatz/ Schmerzensgeld, den sie außererichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen können.
Dafür dürfen Sie sich anwaltlicher Unterstützung bedienen. Diese Kosten haben letztlich die Täter zu tragen.
Durch das / die Strafverfahren können Sie mittels Akteneinsicht Informationen zu den Tätern erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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