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Handy klingeln in der Klausur

| 31. Januar 2017 19:04 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


21:15

Sehr geehrte Damen und Herren ,
heute klingelte mein Telefon in der klausur es war der Wecker. Durch die Aufregung habe ich vergessen das Handy in die Tasche zu legen und auszuschalten. Es klingelte nach 30 min , die Klausur dauerte 3h. ich habe das handy sofort ausgeschaltet. es wurde von der Prüfungsaufsicht notiert ich durfte die Prüfung zu Ende schreiben. In der Prüfungsordnung steht nur dass bei einem mehrfachen oder sehr schweren Täuschungsversuch exmatrikuliert werden kann . Es ist jedoch streng verboten das handy am Körper zu haben . Ist das was mir passiert ist ein sehr schwerer Täuschungsversuch ? und kann ich exmatrikuliertt werden ?

31. Januar 2017 | 19:54

Antwort

von


(2929)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach der Prüfungsordnung sind mitgeführte Handys ausgeschaltet in der Tasche zu verstauen.

Dagegen haben Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung verstoßen.


So ein Verstoß KANN als Täuschungsversuch gewertet werden, wenn es zu einer BENUTZUNG des Handys während der Prüfung gekommen ist.

Und das wird man hier verneinen müssen, wenn Sie das Handy nur ausgeschaltet haben, so dass man schon kaum von einer Benutzung sprechen kann.


Zudem ist es eine sogenannten KANN Vorschrift, so dass der Verstoß keineswegs automatsich als Täuschungsversuch gewertet wird, sondern die Gesamtumstände damm im Rahmen des Ermessnes zu berücksichtigen wäre, also auch das "Nur Ausschalten".


Daher wird man auch nicht von einem Täuschungsversuch ausgehen können; alles Andere wäre ein Ermessensfehlgebrauch und dann von Ihnen angreifbar, so dass Sie dann gegen eine Einstufung als Täuschungsversuch erfolgreich angegen können.


Erst Recht kann dann auch keine Exmartikulation erfol´gen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2017 | 20:17

dh auch wenn es als täuschungsversuch gewertet wird kann keine exmatrikulation stattfinden da es keine schwere täuschung darstellt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2017 | 21:15

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage darf ich daher schlicht und einfach mit "Ja" beantworten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



Ergänzung vom Anwalt 31. Januar 2017 | 23:53

Sehr geehrte Ratsuchende,


es kann nciht als Täuschungsversuch gewertet werden, da eine Täuschung weder stattgefunden hat noch beabsichtigt gewesen ist. Allein das Klingen und Ausschalten des Handys kann nicht als Täuschung ausgelegt werden, so dass Sie schon dann dagegen angehen sollten.

Aber selbst bei einem Täuschungsversuch wäre dann die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten, nicht aber eine Exmatrikulation möglich; auch dagegen sollten Sie dann unverzüglich angehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2017 | 22:27

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