Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der Prüfungsordnung sind mitgeführte Handys ausgeschaltet in der Tasche zu verstauen.
Dagegen haben Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung verstoßen.
So ein Verstoß KANN als Täuschungsversuch gewertet werden, wenn es zu einer BENUTZUNG des Handys während der Prüfung gekommen ist.
Und das wird man hier verneinen müssen, wenn Sie das Handy nur ausgeschaltet haben, so dass man schon kaum von einer Benutzung sprechen kann.
Zudem ist es eine sogenannten KANN Vorschrift, so dass der Verstoß keineswegs automatsich als Täuschungsversuch gewertet wird, sondern die Gesamtumstände damm im Rahmen des Ermessnes zu berücksichtigen wäre, also auch das "Nur Ausschalten".
Daher wird man auch nicht von einem Täuschungsversuch ausgehen können; alles Andere wäre ein Ermessensfehlgebrauch und dann von Ihnen angreifbar, so dass Sie dann gegen eine Einstufung als Täuschungsversuch erfolgreich angegen können.
Erst Recht kann dann auch keine Exmartikulation erfol´gen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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dh auch wenn es als täuschungsversuch gewertet wird kann keine exmatrikulation stattfinden da es keine schwere täuschung darstellt ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage darf ich daher schlicht und einfach mit "Ja" beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
es kann nciht als Täuschungsversuch gewertet werden, da eine Täuschung weder stattgefunden hat noch beabsichtigt gewesen ist. Allein das Klingen und Ausschalten des Handys kann nicht als Täuschung ausgelegt werden, so dass Sie schon dann dagegen angehen sollten.
Aber selbst bei einem Täuschungsversuch wäre dann die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten, nicht aber eine Exmatrikulation möglich; auch dagegen sollten Sie dann unverzüglich angehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle