Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. In ein Führungszeugnis sind nur Taten aufzunehmen, für die eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätze erfolgt ist. Dies trifft jedoch nur zu, soweit es sich um die erste Verurteilung handelt. In Ihrem Fall wird die Verurteilung also nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen.
2. Gem §16 Mistra wird der Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverhältnis des öffentlichen Dienstes informiert, wenn die Tat Pflichtverletzungen zum Gegenstand hat, die Zweifel an Ihrer Geeignetheit zur Durchführung des Berufes bieten.
"Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren,
wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen
lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu
beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung,
Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen."
In Ihrem Fall dürfte ein einfacher Ladendiebstahl diese Voraussetzungen nicht erfüllen, so dass ich niucht von einer Mitteilung ausgehe.
3.Üblicherweise ist einem Strafbefehl bereits die Zahlungsaufforderung und ein Überweisungsbeleg beigefügt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft. Wann dies geschieht hängt auch von der Überlastung der jeweiligen Staatsanwaltschaft ab.
Gleichfalls können Sie eine formlose Anfrage an die Staatsanwaltschaft stellen.
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Diese Antwort ist vom 15.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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