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Handwerkerrechnung und AGB

| 26. August 2025 17:00 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eine neu erstellte PV-Anlage wurde aufgrund eines Angebotes, das als Zahlungsvereinbarung folgenden Passus enthält:
0 % Vorkasse - zahlbar nach Installation (binnen 7 Tagen)
oder
100 % Vorkasse - abzüglich 2 % Skonto
Lieferung frei Haus

Nach Montage der Anlage erhielt ich umgehend die Rechnung mit obigem Zahlungsziel. Rechnungssumme = 16.518,05€
Da einige Positionen des Auftrages noch nicht geliefert/durchgeführt waren, die einen Wert von 1.034 € darstellen und ein Mangel festgestellt wurde, hielt ich von der Rechnung 2.000 € ein mit entsprechender Unterrichtung des Auftragnehmers.
Dieser besteht jedoch weiterhin auf vollständige Bezahlung nach og. Passus.
Die Zahlungsbedingungen lt. AGB des Unternehmers sagen etwas anders aus, als der og. Passus.
Desweiteren habe ich den Eindruck, dass die gesamten AGB rechtlich bedenklich sind.
Frage: Kann der Unternehmer trotz Mangel und nicht vollständiger Auftragserledigung den vollen Preis verlangen? Oder habe ich trotz allem nicht das Recht nach einen Einbehalt zu machen?

26. August 2025 | 17:44

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Werkvertrag und Fälligkeit der Vergütung


Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage handelt es sich rechtlich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB), da nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage und betriebsfertige Herstellung geschuldet ist. Nach § 641 BGB wird die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig. Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.


2. Abschlagszahlungen


Vor der Abnahme kann der Unternehmer nach § 632a BGB Abschlagszahlungen für bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen jedoch nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer.


3. Einbehalt bei Mängeln und nicht vollständiger Leistung


Nach § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) können Sie die Zahlung ganz oder teilweise verweigern, solange der Unternehmer seine Leistung nicht vollständig und mangelfrei erbracht hat. Zudem regelt § 640 Abs. 3 BGB, dass Sie bei Vorliegen von Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten dürfen, sobald die Vergütung fällig ist. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.


4. Abweichende Zahlungsbedingungen und AGB


Vertragliche Zahlungsbedingungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind nur wirksam, wenn sie wirksam vereinbart wurden und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Anderslautende Zahlungsbedingungen, die die Fälligkeit der Zahlung vor Abnahme vorsehen, sind unwirksam, wenn sie gegen § 641 BGB verstoßen.


5. Ihre konkrete Situation


Da nach Ihrer Schilderung noch nicht alle Positionen geliefert/ausgeführt wurden (Wert: 1.034 €) und ein Mangel vorliegt, sind Sie berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten. Der Einbehalt von 2.000 € erscheint angesichts des Wertes der noch offenen Leistungen und des Mangels grundsätzlich nicht unangemessen, sofern der Betrag das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten und den Wert der noch ausstehenden Leistungen nicht wesentlich übersteigt.

Der Unternehmer kann daher nicht den vollen Preis verlangen, solange die Leistung nicht vollständig und mangelfrei erbracht ist. Sie haben das Recht, einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen.


Zusammenfassung:


- Sie müssen die Vergütung erst nach vollständiger und mangelfreier Leistung zahlen.

- Bei Mängeln und nicht vollständiger Leistung steht Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) und ein Einbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB zu.

- Der Einbehalt sollte sich am Wert der noch offenen Leistungen und am doppelten Betrag der Mangelbeseitigungskosten orientieren.

- Abweichende AGB oder Zahlungsbedingungen sind unwirksam, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 26. August 2025 | 18:14

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