Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Werkvertrag und Fälligkeit der Vergütung
Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage handelt es sich rechtlich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB), da nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage und betriebsfertige Herstellung geschuldet ist. Nach § 641 BGB wird die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig. Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.
2. Abschlagszahlungen
Vor der Abnahme kann der Unternehmer nach § 632a BGB Abschlagszahlungen für bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen jedoch nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
3. Einbehalt bei Mängeln und nicht vollständiger Leistung
Nach § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) können Sie die Zahlung ganz oder teilweise verweigern, solange der Unternehmer seine Leistung nicht vollständig und mangelfrei erbracht hat. Zudem regelt § 640 Abs. 3 BGB, dass Sie bei Vorliegen von Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten dürfen, sobald die Vergütung fällig ist. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
4. Abweichende Zahlungsbedingungen und AGB
Vertragliche Zahlungsbedingungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind nur wirksam, wenn sie wirksam vereinbart wurden und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Anderslautende Zahlungsbedingungen, die die Fälligkeit der Zahlung vor Abnahme vorsehen, sind unwirksam, wenn sie gegen § 641 BGB verstoßen.
5. Ihre konkrete Situation
Da nach Ihrer Schilderung noch nicht alle Positionen geliefert/ausgeführt wurden (Wert: 1.034 €) und ein Mangel vorliegt, sind Sie berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten. Der Einbehalt von 2.000 € erscheint angesichts des Wertes der noch offenen Leistungen und des Mangels grundsätzlich nicht unangemessen, sofern der Betrag das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten und den Wert der noch ausstehenden Leistungen nicht wesentlich übersteigt.
Der Unternehmer kann daher nicht den vollen Preis verlangen, solange die Leistung nicht vollständig und mangelfrei erbracht ist. Sie haben das Recht, einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen.
Zusammenfassung:
- Sie müssen die Vergütung erst nach vollständiger und mangelfreier Leistung zahlen.
- Bei Mängeln und nicht vollständiger Leistung steht Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) und ein Einbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB zu.
- Der Einbehalt sollte sich am Wert der noch offenen Leistungen und am doppelten Betrag der Mangelbeseitigungskosten orientieren.
- Abweichende AGB oder Zahlungsbedingungen sind unwirksam, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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