Sehr geehrter Fragesteller,
in Betracht kommt hier grundsätzlich ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische Landesgesetz
über den Schutz der Sonn- und Feiertage.
Dort ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 Fronleichnam als Feiertag bestimmt, weiterhin gilt an diesem Tag ein Allgemeines Arbeitsverbot nach § 3:
Zitat:
§ 3 - Allgemeine Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Es gilt nach § 12 Absatz 1 Nr. 1, dass ein Bußgeld für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten möglich ist:
Zitat:§ 12 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen ( § 3 Abs. 2 );....
Somit ist zunächst einmal festzustellen, dass das Arbeiten in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, wenn dabei die Arbeitsruhe verletzt wird. Daher hat der Handwerker zunächst einmal gegen diese Pflicht verstoßen, auch wenn er aus einem anderen Bundesland käme wird er sich nach § 12 aber auch fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen müssen. Es kommt hier also ein (vermutlich sehr geringes) Bußgeld für den Handwerker in Betracht.
Es ist aber nicht ersichtlich, an welcher Stelle Ihnen ein Verstoß zur Last gelegt werden kann. Als Auftraggeber dürfen Sie sich zunächst einmal darauf verlassen, dass dem Auftragnehmer die Ruhezeiten bekannt sind. Zwar obliegt Ihnen eine gewisse Aufsichtspflicht, aber zum einen ist in dem § 12 nur vom "Ausüben" die Rede, zum anderen haben Sie von den Tätigkeiten noch nicht einmal gewusst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn Sie die Arbeiten an einem Feiertag ausdrücklich angeordnet haben oder davon gewusst haben, etwa weil Sie selbst vor Ort waren. Selbst in diesem Fall wäre dann zusätzlich zu klären, ob in Ihrer Anwesenheit die Arbeiten Belästigungen verursacht haben. Die Arbeiten durch den Firmeneigentümer selbst sind nämlich auch an Feiertagen erlaubt. Weiterhin scheidet schon aus diesem Grund die Frage nach weiteren Bußgeldvorschriften im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften aus, da Sie nur Ihrem Auftragnehmer verpflichtet sind. Wenn dieser gegen den Arbeitsschutz verstößt, ist dies nur in krassen Ausnahmefällen auch Ihnen zuzurechnen.
Im Ergebnis kann daher gegen Sie selbst kein Bußgeld verhängt werden, hierzu fehlt es an einer Aufsichtspflicht und dem Wissen, dass überhaupt Arbeiten vor Ort ausgeführt wurden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke