Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nicht jede handschriftliche Zusatzvereinbarung, die im Mietvertrag aufgenommen wird, stellt eine Individualvereinbarung dar mit der Folge, dass der Mieter sich an diese Vereinbarung auf jeden Fall halten muss. Es bedarf insoweit eines besonderen, konkreten Aushandeln zwischen den Parteien, was offensichtlich bei Ihnen nicht gegeben ist. Die handschriftliche Zusatzvereinbarung stellt demzufolge keine echte Individualvereinbarung dar. Sie bemisst sich demnach nach den allgemeinen Regeln.
Da sie Ihre Wohnung normal bzw. vertragsgemäß bewohnt haben, ist nicht davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Renovierung bei einer Vertragsdauer von 3 Jahren in Betracht kommt. Ohnehin würde diese bei entsprechender Abnutzung nur die Küche, Bäder sowie Duschen betreffen. Soweit diesbezüglich, d.h. Küche, Bad, Dusche eine Renovierung fällig wäre, was letztlich ein Sachverständiger entscheiden müsste, müssten Sie die farbliche Gestaltung so vornehmen, dass , diese für einen möglich großen Mietinteressentenkreis akzeptabel wäre, d.h. helle und dezente Anstriche, worunter sicherlich ein weißer Anstrich fällt. Zwar kann der Vermieter die fachmännische Ausführung verlangen, jedoch sind entsprechende Eigenleistungen des Mieters nicht ausgeschlossen. Ein Streichen des Kellerabteils in weiß kann ebenso wenig von Ihnen verlangt werden, es sei denn, es liegt eine über4mäßige Abnutzung vor.
Mit dem Ölen der Decken und dem Abschleifen der Böden ( BGH , NZM 2010, 157) haben Sie nichts zu tun. Es handelt sich hierbei um keine Schönheitsreparaturen. Das Shamponieren des Teppichboden fällt allerdings unter den Arbeiten, die ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung im Rahmen dieser Internetplattform gegeben zu haben. Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: