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Handschriftliche Renovierungsklausel in vollem Umfang gültig?

21. Juni 2011 20:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kürzlich meine Wohnung nach 3 Jahren Mietdauer gekündigt. Der Mietvertrag enthält bzgl. Renovierung in § 10 einen "weichen" Fristenplan:
"Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen: a) Küchen, Bäder, Duschen alle 3 Jahre, b) Wohnräume, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, c)sonstige Nebenräume und Lackarbeiten alle 7 Jahre".
Bei Auszug vor Anlauf gelten laut Mietvertrag die gängigen prozentualen Beteiligungen abhängig von der Nutzungsdauer.
Zusätzlich enthält der Vertrag eine handschriftliche Zusatzvereinbarung:
"Die Mieterin übernimmt die Mietwohnung in einem vollständig sanierten, neuwertigen Zustand. Ergänzend zu § 8 dieses Mietvertrages verpflichtet sich die Mieterin, das Mietobjekt bei Auszug vollständig und fachgerecht renoviert zu übergeben."
Ich gehe davon aus, dass fälschlicherweise auf § 8 des Vertrages (Haftungsbeschränkungen und Aufrechnungsrechte) verwiesen wird und sich die Ergänzung eigentlich auf § 10 beziehen sollte.
Nach gemeinsamer Wohnungsbegehung mit meinem Vermieter hat er mir auf meinen Wunsch hin ein unverbindliches Angebot gemacht, was er mir für eine Wohnungsrenovierung berechnen würde, wenn er sich selbst darum kümmert und folgende Arbeiten aufgeführt, für die er 1200 € berechnen würde: alle Räume neu weiß streichen, alle Holzdecken ölen, Holzboden im Bad schleifen, ölen und polieren, übrige Holzböden ölen und polieren, Teppichboden shampoonieren, Kellerabteil weiß streichen.
Als Zusatzinfo: ich bin Nichtraucher, halte keine Haustiere und die Wohnung wurde ausschließlich vertragsgemäß genutzt.

Meine Frage dazu ist:
Fallen alle dieser aufgeführten Arbeiten überhaupt und in vollem Umfang unter meine Renovierungspflicht? Bzw. umgekehrt gefragt, wenn ich die Renovierung selbst übernehmen würde, zu welchen Arbeiten bin ich verpflichtet?


21. Juni 2011 | 21:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Nicht jede handschriftliche Zusatzvereinbarung, die im Mietvertrag aufgenommen wird, stellt eine Individualvereinbarung dar mit der Folge, dass der Mieter sich an diese Vereinbarung auf jeden Fall halten muss. Es bedarf insoweit eines besonderen, konkreten Aushandeln zwischen den Parteien, was offensichtlich bei Ihnen nicht gegeben ist. Die handschriftliche Zusatzvereinbarung stellt demzufolge keine echte Individualvereinbarung dar. Sie bemisst sich demnach nach den allgemeinen Regeln.

Da sie Ihre Wohnung normal bzw. vertragsgemäß bewohnt haben, ist nicht davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Renovierung bei einer Vertragsdauer von 3 Jahren in Betracht kommt. Ohnehin würde diese bei entsprechender Abnutzung nur die Küche, Bäder sowie Duschen betreffen. Soweit diesbezüglich, d.h. Küche, Bad, Dusche eine Renovierung fällig wäre, was letztlich ein Sachverständiger entscheiden müsste, müssten Sie die farbliche Gestaltung so vornehmen, dass , diese für einen möglich großen Mietinteressentenkreis akzeptabel wäre, d.h. helle und dezente Anstriche, worunter sicherlich ein weißer Anstrich fällt. Zwar kann der Vermieter die fachmännische Ausführung verlangen, jedoch sind entsprechende Eigenleistungen des Mieters nicht ausgeschlossen. Ein Streichen des Kellerabteils in weiß kann ebenso wenig von Ihnen verlangt werden, es sei denn, es liegt eine über4mäßige Abnutzung vor.
Mit dem Ölen der Decken und dem Abschleifen der Böden ( BGH , NZM 2010, 157) haben Sie nichts zu tun. Es handelt sich hierbei um keine Schönheitsreparaturen. Das Shamponieren des Teppichboden fällt allerdings unter den Arbeiten, die ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung im Rahmen dieser Internetplattform gegeben zu haben. Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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