Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach der Regelung in § 903 BGB
grundsätzlich allein über sein Grundstück verfügen und andere Personen nach seinem Belieben von der Benutzung seines Grundstückes ausschließen. Aus dem übergeordneten Rechtsprinzip des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben sich gewisse Ausnahmen von diesem Alleinnutzungsrecht.
Hierzu gehört das Hammerschlags- und Leiterrecht. Das Hammerschlags- und Leiterrecht bedeutet, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks es dulden muss, dass sein Nachbar das Grundstück vorübergehend betritt oder zum Aufstellen von Leitern, Gerüsten oder ähnlichem benutzt, wenn der Nachbar sonst überhaupt nicht oder nur zu unzumutbaren Mehrkosten notwendige Arbeiten an baulichen Anlagen auf seinem Grundstück durchführen könnte.
So liegt der von Ihnen geschilderte Fall: die Durchführung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten kann nur unter Benutzung des nachbarlichen Grundstückes, bzw. der auf ihm befindlichen Bauwerke, erfolgen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht berechtigt Sie also zur Nutzung des Nachbargrundstückes um die von Ihnen geplanten Arbeiten durchführen zu können.
In Rheinland-Pfalz finden sich die gesetzlichen Regelungen zum Hammerschlags- und Leiterrecht in § 21 des Nachbarrechtsgesetzes:
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass ihr Grundstück zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten wird und dass auf oder über dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden, wenn und soweit
1. das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.
(2) Das Recht ist mit möglichster Schonung des Nachbargrundstücks auszuüben; es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
Das Gesetz stellt lediglich auf Grundstück ab. Letzlich ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dass auch die Nutzung von Bauwerken auf dem fremden Grundstück möglich sein muss, wenn das Hammerschlags- und Leiterrecht anders nicht ausübbar ist. Dabei ist die Benutzung natürlich so schonend und unbelastend wie möglich durchzuführen.
Vor Benutzung sind natürlich entsprechende Anzeigepflichten einzuhalten, vgl. § 21 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz.
Sollte die Stellung eines Gerüstes nicht möglich sein, so müsste nach anderen technischen Möglichkeiten zur Unterhaltung gesucht werden. Für den, m. E. unwahrscheinlichen, Fall, dass nach Bau des Carports wirklich tatsächlich keinerlei Möglichkeit mehr bestünde, an die Wand heranzukommen und somit keine Möglichkeiten zur Instandhaltung bestehen würden, müsste geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, baurechtlich gegen die Erreichtung des Carports vorzugehen, bzw. auf die bauliche Ausführung Einfluß zu nehmen.
In Betracht käme hierfür der Nachbarwiderspruch, der u.a. begründet wäre, wenn die Genehmigungserteilung die vorgegebene
Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist.
Ob die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen im vorliegenden Fall vorliegen bzw. Aussicht auf Erfolg versprechen, kann im Rahmen dieses Services leider nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu wäre eine umfassende und detaillierte Sachverhaltskenntnis erforderlich. Ich rate Ihnen diesbezüglich dringend, sich von einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen und hoffe gleichwohl, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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