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Halbbruder

15. November 2007 12:24 |
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Erbrecht


Beantwortet von


13:09

ich bin unehelich jahrgang 1943. als ich 5 jahre alt war, hat meine mutter meinen stiefvater geheiratet. der hat mir seinen namen gegeben (adoptiert). mein stiefvater hat 4 kinder aus erster ehe (ehefrau verstorben). aus der ehe mit meiner mutter geht ein sohn hervor. dieser verstarb im mai 2007. er war verheiratet. ein testament existiert nicht. der nachlass beträgt ca. 20000 euro. vom notar erhielt ich abrechnung: die ehefrau erhält 3/4, das restliche viertel wird durch 5 geteilt. ist das ok? gelte ich auch als halbbruder, obwohl vom stiefvater adoptiert.

15. November 2007 | 13:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

wer als Minderjähriger adoptiert wird, erlangt die Stellung eines ehelichen Kindes und wird nach § 1754 BGB erbberechtigt. Auch gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern erben die Adoptivkinder wie leibliche Kinder.

Die Abrechnung des Notars ist richtig unter der Maßgabe, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. In diesem Fall erben Sie und die weiteren Geschwister zu einem Viertel, das zu gleichen Teilen geteilt wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2007 | 17:21

recht vielen Dank für die schnelle antwort. gelte ich meinem verstorbenen bruder als halbbruder, also ebenso wie die kinder meines stiefvaters aus erster ehe. frdl. gruss peter kühl

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2007 | 13:09

Die Einordnung als Halbbruder ist nicht rechtlicher Natur. Rechtlich stehen Sie den Abkömmlingen gleich.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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