Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die von Ihnen geschilderten Vorfälle sind allerdings gravierend. In einem solchen Fall kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Zunächst geht es um die vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Pflegeheim.
Wenn bei der Mutter ein Bettgitter angeordnet wurde und dieses Bettgitter nicht hochgezogen wurde, dann kann man von einer Verletzung der vertraglichen Pflichten des Pflegeheims durch das mit diesen Aufgaben betraute Personal ausgehen. Dann besteht Anspruch auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld.
Derartige vertragliche Ansprüche verjähren in der Regel gemäß § 195 BGB
nach 3 Jahren.
Darüber hinaus besteht auch eine Haftung auf Schadensersatz nach § 823 BGB
aus unerlaubter Handlung, da das Pflegeheim die Pflicht hat solche Verletzungen aufgrund Fehler des Personals zu verhindern. Es dürfte sich weiterhin um eine Körperverletzung durch Unterlassen handeln, die dem Pflegeheim oder dem beauftragten Personal zuzurechnen ist.
Auch für diese Ansprüche besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Für den 2. Vorgang hinsichtlich des Falls von der Bettkante kommt es auf die näheren Umstände an, inwieweit eine Haftung besteht. Es ist wohl klar, daß eine dauernde Beaufsichtigung in einem Pflegeheim nicht möglich ist, andererseits hatte das Pflegeheim aufgrund der vorgehenden Vorfälle bzw. Verletzungen sicherlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Aufgrund der wiederholten Vorfälle und Verletzungen wäre natürlich abgesehen vom Schadensersatz zu prüfen, ob man das Pflegeheim nicht zu einer verstärkten Aufsicht bzw. weiteren Vorkehrungen verpflichten kann, um künftige Verletzungen zu vermeiden.
Für diese Prüfung und die Geltendmachung entsprechender Ansprüche würde ich Ihnen die Kontaktaufnahme zu einem im Pflegebereich spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort raten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
9. April 2012
|
14:28
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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