Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Nach Ihren Ausführungen liegt ein Werkvertrag zugrunde. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen hieraus ist in § 634a BGB
geregelt.
Da Sie nicht mitteilen, um welche Arbeiten es sich handelt, kann ich auch keine Einstufung vornehmen, ob eine zweijährige oder eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, oder ob die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB
gilt.
In den beiden ersten Fällen beginnt die Verjährung mit der Abnahme, im letzteren Falle gemäß § 199 BGB
.
In allen drei Fällen wäre die Verjährung jedoch schon eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
30. September 2019
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10:06
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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