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Verjährung nach § 212 BGB – Einschätzung zu einer E-Mail als Anerkenntnis

10. Juni 2025 23:45 |
Preis: 35,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


14:21

Im Jahr 2020 wurde das Fahrzeug eines Geschädigten beschädigt, während einer Fahrerflucht vor der Polizei. Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt Totalschaden.

Anschließend wurde der Mandant zunächst strafrechtlich als möglicher Täter behandelt, obwohl sich später herausstellte, dass er unschuldig war. Die Kanzlei verlangt vom Unfallgegner die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt ca. 23.000€

trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen blieb bislang jede Zahlung aus. Ich weise darauf hin, dass die zugrunde liegende Forderung daher inzwischen verjährt ist.
(Ich wusste nicht das sich sowas nach 3 Jahre verjährt). Jedoch ist während des gesamten Schriftwechsels eine einzige Antwort gekommen per E-Mail am 07/22.

In dieser sagt er: (Originaler Inhalt)

Hiermit bestätige ich, (Name des Täters) wohnhaft in der (Straße) in (PLZ, Stadt), dass ich mit der Ratenzahlung an Herrn (Geschädigter) beginne, sobald ich meinen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und mein erstes Gehalt erhalte.

Ich möchte wissen, ob diese E-Mail nach § 212 BGB als Anerkenntnis gewertet wird und damit die Verjährungsfrist neu beginnen würde. Das wäre meine letzte Chance, das Geld noch einzutreiben.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und bin unsicher, ob ich dennoch ein eine Klage riskieren soll. (Hohe Kosten).


11. Juni 2025 | 00:48

Antwort

von


(14)
Schegastr.1
80992 München
Tel: 089 237 027 62
Web: https://www.kanzlei-asefi.de
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Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

"Ich möchte wissen, ob diese E-Mail nach § 212 BGB als Anerkenntnis gewertet wird und damit die Verjährungsfrist neu beginnen würde."

Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt eine Verjährungsfrist erneut zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch „in anderer Weise" anerkennt. Als solche Anerkenntnishandlungen werden ausdrücklich Abschlags- oder Teilzahlungen, Zinszahlungen und Ratenzahlungszusagen genannt. Die Rechtsprechung – etwa das OLG Hamm – behandelt Teil- oder Ratenzahlungen seit Jahren als wirksames Anerkenntnis; ein späterer Verjährungseinwand scheitert dann regelmäßig.

Die neue Verjährungsfrist läuft taggenau ab dem Tag nach dem Anerkenntnis (§ 187 BGB). Für Anerkenntnisse gilt keine„Ultimo-Regel" bis zum 31. Dezember; der Neubeginn ist allgemein als taggenaues Ereignis anerkannt. Ging die E-Mail beispielsweise am 15. Juli 2022 bei Ihnen ein, endet die dreijährige Frist demnach mit Ablauf des 15. Juli 2025. Ihr Anspruch ist daher Stand heute noch nicht verjährt, die Frist läuft aber in wenigen Wochen ab.

Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kosten, die auf Sie als Klägerin ohne Rechtsschutzversicherung zukommen.

– Klage: Bei einem Streitwert von 23 000 € beträgt eine einfache Gerichtsgebühr 371 €; in erster Instanz werden drei Gebühren fällig (≈ 1 113 €). Die gesetzliche 1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr Ihres eigenen Anwalts beläuft sich zusammen mit Auslagen und USt. auf rund 2 400 €. Im Unterliegensfall wäre zusätzlich dieselbe Summe für den gegnerischen Anwalt zu erstatten. Das maximale Erstinstanz-Risiko liegt somit bei knapp 5 900 €.

- Sachverständigenkosten: Weiterhin könnten noch die Sachverständigenkosten hinzukommen, die auch zwischen 3000€ bis 5000€ liegen, welche Sie auch zu tragen haben und im Falle eines Unterliegens auch nicht zurückerstattet bekommen. Dies kommt dann in Betracht, wenn ein Sachverständiger die Höhe bewerten soll.

– Mahnbescheid: Im automatisierten Mahnverfahren fällt nur eine halbe Gerichtsgebühr an (0,5 × 371 € = ca. 185 €). Damit können Sie die Verjährung hemmen und den Schuldner zu einer Reaktion zwingen; dies wäre eine andere Alternative, bevor man in Erwägung zieht zu klagen.

Ich würde Ihnen raten, sich dennoch nochmals mit einem Anwalt in Ihrer Stadt in Verbindung zu setzen bzw. mit der Kanzlei und sich nochmals über die Erfolgschancen einer Klage beraten zu lassen, da diese nach Einsicht in Ihre Unterlagen bessere Auskunft über Ihren Fall und insbesondere der Haftungsfrage erteilen können. Eine Klage macht nur dann Sinn, wenn sich aus Ihren Unterlagen ergibt, dass der Schädiger sicher haftet. Außerdem ist hierbei zu beachten, dass die Gerichtskosten sowie die Sachverständigenkosten, wenn notwendig, im vornherein von Ihnen zu bezahlen sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Zusan Asefi


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2025 | 08:51

Der Täter hat nur eine Ratenzahlung angekündigt jedoch keine vorgenommen bis jetzt.

Von der Haftung haben wir keine Probleme.

Wie hoch sehen Sie die Erfolgschancen das die E-Mail immernoch als Anerkenntnis gilt.

Haben Sie ein genauere Quelle über den Vorfall im OLG Köln zum nachlesen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2025 | 14:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

die Tatsache, dass der Schuldner bis heute keine Rate gezahlt hat, schwächt die Beweisposition nicht entscheidend: Für den Neubeginn der Verjährung reicht schon das Versprechen, künftige Raten zu leisten (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof betont, dass „jedes Verhalten" genügt, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt; eine tatsächliche Zahlung ist nicht erforderlich.

Im Beschluss des KG Berlin vom 19. August 2014 (14 U 105/14) wird ausdrücklich auf BGH VIII ZR 265/07 verwiesen: Eine E-Mail, in der der Schuldner eine Zahlung zusagt („sobald wir das Geld haben, zahlen wir sofort"), wurde als wirk­sames deklaratorisches Anerkenntnis gewertet – ohne dass bis dahin auch nur ein Cent geflossen war. Ihre E-Mail vom Juli 2022 ist inhaltlich vergleichbar: Sie bestätigt die Schuld dem Grunde nach und verschiebt lediglich den Zahlungszeitpunkt auf den Eingang des ersten Gehalts.

Eine Mindermeinung verneint das Anerkenntnis, wenn die Erklärung ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder vergleichbar einschränkend abgegeben wird. Das OLG Köln (9 U 55/18) hat beispielsweise ein Begleitschreiben des Versicherers, das genau diesen Vorbehalt enthielt, nicht als Anerkenntnis gelten lassen; hier lag aber gerade ein Vorbehalt vor, der in Ihrer E-Mail fehlt Oberlandesgericht Köln, 9 U 55/18, Urteil vom 16.08.2018).

Ohne Vorbehalt ist die Erfolgsquote schon hoch, dennoch beurteilt sich dies immer nach dem Einzelfall. Ein Restrisiko bleibt, weil das Gericht theoretisch argumentieren könnte, die Erklärung sei nur eine „Verhandlungsaufnahme". Dennoch ist eine genaue Beurteilung nicht möglich, da dies erst nach Einsicht in die ganzen Unterlagen möglich ist. Grundsätzlich, wenn die Haftung kein Problem sein sollte, müsste die gegnerische Versicherung zahlen, zumindest einen bestimmten Betrag. Aber da die Zahlung nichts gezahlt hat, müssten diese auch die Haftung nicht anerkannt haben. Was Sie auch machen können, ist die gegnerischen Versicherung zum Verzicht der Einrede der Verjährung zu bitten. Wenn diese der zustimmt, dann haben Sie noch mehr Zeit für die Klageerhebung.

Oben habe ich Ihnen reichlich Urteile genannt, die auf diese Thematik eingehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Asefi

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