Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Vermieter hat allenfalls vertragliche Ansprüche auf Miete und Schadensersatz für Schönheitsreparaturen. Diese Ansprüche richten sich allein gegen den Vertragspartner, und das sind nicht Sie, sondern Ihre Mutter. Ist bei der Mutter aber "nichts zu holen", geht der Vermieter leer aus. Denn an Sie kann er sich nicht halten. Erst wenn Ihre Mutter einmal versterben sollte, was hoffentlich nicht absehbar ist, haften die Erben auch für etwaige Schulden. Übersteigen die Schulden aber die Nachlaßaktiva, empfiehlt sich die Ausschlagung des Erbes. In diesem Fall wird der Vermieter gar keinen Schuldner haben, auf den er zugreifen kann.
Der Vermieter hat jetzt zwar die Möglichkeit, seine Ansprüche einzuklagen und titulieren zu lassen. Die Zwangsvollstreckung wird aber dann daran scheitern, daß Ihre Mutter nach Ihrer Schilderung kein pfändbares Einkommen hat. Der Vermieter würde also "gutes Geld schlechtem hinterherwerfen".
Dies sollte man ihm klarmachen, damit er von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung absieht. Auf Sie wird er erst zugreifen können, wenn Sie irgendwann das Erbe Ihrer Mutter antreten sollten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht