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Haftpflichtschaden und wem steht die beschädigte Sache zu

| 29. Juni 2010 08:29 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manuel Künemund

Zusammenfassung

Habe ich das Recht, die beschädigten Felgen, für die ich eine Selbstbeteiligung gezahlt habe und die meine Versicherung mir abgetreten hat, vom Geschädigten einzufordern?

Ja, Sie haben das Recht, die Herausgabe der Felgen zu verlangen. Dies basiert auf § 255 BGB, der Ihnen als Ersatzpflichtigem einen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den Geschädigten gewährt. Sie sollten sich die Rechte von Ihrer Versicherung schriftlich abtreten lassen und dann Ihren Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen. Vor einem Gerichtsverfahren sollten Sie den Geschädigten schriftlich auffordern, die Felgen herauszugeben, um unnötige Prozesskosten zu vermeiden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten in unserer Firma kürzlich einen Haftpflichtschaden. Es wurden teuere Felgen durch eine Waschstraße beschädigt. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden von 2000 € und wir zahlen eine Selbstbesteiligung von 500 €. Unsere Versicherung möchte die beschädigten Felgen nicht und hat Sie uns abgetreten. Ich möchte nun die Felgen vom Geschädigten abholen doch dieser weigert sich.

Meine Frage ist jetzt:
Habe ich eine Handhabe um eventuell die Felgen rechtlich einzuklagen? Wie ist da die rechtlich die Sachlage. Schließlich habe ich ja auch 25% der Felgen bezahlt und die Versicherung verzichtet auf die Felgen.

Vielen Dank für eine Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Felgen. Dieser rechtfertigt sich daraus, dass Sie als Ersatzpflichtiger gem. § 255 BGB einen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den Geschädigten haben. Abzutreten sind dabei alle Ansprüche, die dem Geschädigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts zustehen. Demnach also auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB . Mit der Abtretung dieses Herausgabeanspruchs erwerben Sie gem. §§ 929 , 931 BGB zugleich das Eigentum (Köln NJW-RR 2004, 1391 ). § 255 BGB ist insoweit Ausfluss des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots.

In Ihrem Fall, in dem der Haftpflichtversicherer jedoch für Sie zum Teil geleistet hat, geht der oben genannte Anspruch gem. § 86 I VVG kraft Gesetzes (also automatisch) auf den Versicherer über, soweit er den Schaden ersetzt hat. Hier also in Höhe von 1.500 €.

Verzichtet er auf seinen Anspruch, so sollten Sie sich die Rechte von Ihm gem. § 398 BGB schriftlich abtreten lassen.

Haben Sie das getan, könnten Sie Ihren Anspruch sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend machen. Erst mit der Abtretung sind Sie Forderungsinhaber über die gesamten 2.000€ und damit insgesamt prozessführungsbefugt, d.h. erst dann besitzen Sie die Befugnis das ganze Recht in eigenem Namen geltend zu machen und erst dann sind Sie aktivlegitimiert bzgl. der ganzen 2.000€, d.h. Sie sind materiell- rechtlich zur Geltendmachung des gesamten Anspruchs befugt.

Dabei sei angemerkt, dass Sie den Geschädigten zunächst schriftlich mit Einschreiben per Rückschein auffordern sollten die Felgen an Sie herauszugeben. Fügen Sie diesem Schreiben eine Kopie der Abtretungserklärung bei. Würden Sie Ihre Ansprüche sofort gerichtlich geltend machen, bestünde die Gefahr, dass der Geschädigte sofort anerkennt, mit der Folge, dass Sie gem. § 93 ZPO die Prozesskosten zu tragen hätte.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2010 | 07:47

Danke nochmals für die schnelle Antwort. Noch kurz eine Frage.
Es sind noch die 500€ Selbstbeteiligung offen die ich noch an den Geschädigten zahlen muss. Da er sich bis heute auf meine 4 e-Mails nicht gemeldet hat, kann ich die 500€ einbehalten bis er sich äußert oder meldet ohne rechtliche Nachteile.

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2010 | 09:33

Bieten Sie dem Geschädigten in der schriftlichen Aufforderung die Zahlung der 500€ zug-um-zug gegen Herausgabe der Felgen an.

Durch eine solche Vorgehensweise entstehen Ihnen keine rechtichen Nachteile.

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2010 | 08:16

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