Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aus den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung ergibt sich kein Leistungsausschluss für "weder vorhersehbare noch vermeidbare Schadefälle".
Allerdings muss die Haftpflichtversicherung nur zahlen, wenn ihr Versicherungsnehmer den Schaden vorwerfbar verursacht hat. Die Begründung des Versicherers bedeutet also, dass sie sich nicht für einstandspflichtig hält, weil ihr Versicherungsnehmer bereits keine Verantwortung für den Schadenseintritt trägt.
Diese Begründung erscheint auch nachvollziehbar. Sie könnten die Frau Ihres Bekannten grundsätzlich aus § 823 BGB
in die Haftung nehmen. Dieser setzt aber entweder vorsätzliche oder fahrlässige Schadensverursachung voraus.
Im Einschalten einer Lampe kann ich aufgrund Ihrer Schilderung jedoch kein fahrlässiges Verhalten erkennen.
Anders wäre es, wenn der Grundsatz gelten würde "es ist bekannt, dass das Einschalten erstmalig angeschlossener Lampen mit einem signifikant erhöhten Risiko von Kurzschlüssen verbunden ist. Daher muss zuvor jede in der Nähe befindliche Person gewarnt werden".
Ein solcher Grundsatz exisitiert in der Rechtsprechung jedoch nicht.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der Kurzschluß entstand nicht durch das einschalten der Lampe nach der Montage sondern während der Montage. Ich wollte gerade den Plus- und Minuspol in die Lüsterklemme einschrauben und die beiden Pole sind zusammengestossen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen geschilderte Situation wurde bislang gerichtlich nicht entschieden.
Im Streitfall wird es daher auf die Wertung des zur Entscheidung berufenen Richters ankommen.
Fahrlässigkeit kommt hier durchaus in Betracht, wenn die Frau Ihres Bekannten wusste, welche Tätigkeit Sie gerade noch ausführen, da bei Arbeiten an Lampen vor Beendigung dieser Arbeiten kein Einschalten erfolgen sollte.
Demgegenüber ist aber auch an ein (überwiegendes) Mitverschulden durch Sie zu denken (offen gestanden möchte ich dies mangels detaillierter Fachkenntnisse nicht abschließend beurteilen): hätten Sie bei Arbeiten, bei denen zwei verschiedene Pole in Kontakt kommen können, aus Sicherheitsgründen nicht die Sicherungen entfernen sollen ?
Da es noch kein vergleichbares Urteil gibt und Denkansätze in beide Richtungen existieren, vermag ich hier nur auf die Probleme der Beurteilung hinzuweisen, bitte aber um Vrständnis, dass ich aus Gründen der Seriosität hier keine exakte Erfolgsprognose abgeben kann- mit dieser Fallgestaltung wären Sie verfahrenstechnisch ein "Pionier".
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt