Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Ich verstehe Sie so, dass es nur einen deutschen Haftbegehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (gem. § ...ZPO) gibt.
Dieser Haftbefehl hat für die Einreise nach England keine Bedeutung, weil es keine grenzübergreifenden zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gibt, sondern diese aufgrund des Territorialitätsprinzips immer nur in dem Staat wirksam sind, der sie erlassen hat. Wenn der Gläubiger in England überhaupt gegen Sie vorgehen wollte, müsste er zunächst den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel, z.B. ein Urteil, in England gerichtlich anerkennen lassen und dort das Vollstreckungsverfahren (enforcement), so weit vorantreiben, dass es auch in England zum Erlass eines Haftbefehls zwecks Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (statement of means) gegen S kommt.
Ich hoffe Ihr Anliegen ist damit beantwortet, andernfalls nutzen Sie bitte die unentgeltliche Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jahn
Ergänzung vom Anwalt
19. April 2007 | 15:07
Die Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist geregelt in § 901 ZPO
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