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Habe ich überhaupt gegen das Waffengesetz verstoßen?

15. April 2006 18:35 |
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Strafrecht


Hallo,

ich babe mir 1995 einen CS-Reiszgas-Spray TW1000 gekauft. Ich hatte diesen in meiner Jackentasche als ich ein Bundesligafußballspiel im Olympiastadion in Berlin anschauen wollte, bei der Eingangskontrolle wurde dies bemerkt und ich sollte diesen abgeben. Womit ich mich natürlich auch einverstanden erklärte, dann stellte eine Ordnerin fest, daß ich durch mitführen dieses Gassprays gegen das Waffengesetzt verstoßen würde, erteilte mir für diesen Tag Stadionverbot und übergab mich der Polizei. Dort wurde dann der Gasspray konfisziert, meine Personalien aufgenommen und ein Kurzbericht verfaßt. Diese Woche nun habe ich ein Schreiben vom Polizeipräsidenten in Berlin LKA533 erhalten "Schriftliche Äußerung im Strafverfahren", mit dem Inhalt, das gegen mich ein Ermittlungsverfahren geführt wird, Tatvorwurf "Straftat gegen das Waffengesetz" (Mitführen von Reizgas - CS). Man gibt mir die Möglichkeit mich innerhalb von 2 Wochen zu diesem Vorgang zu äußern. Nun meine Fragen:
1)Habe ich überhaupt gegen das Waffengesetz verstoßen? - Dieser Reizgasspray ist immer noch im freien Verkauf zu erwerben.
2) Bei dem beiliegenden Äußerungsbogen wird unter anderem nach meinem Einkommen gefragt - soll ich dies beantworten?
3) Sollte ich die Stellungnahme von einem Rechtsanwalt beantworten lassen?
4) "Den mir zur Last gelegten Sachverhalt" gebe ich zu/gebe ich nicht zu ??
5) Soll ich mich mit einer Einstellung gegen eine Geldauflage einverstanden erklären? Wie hoch könnte diese ausfallen?

Vielen Dank im voraus!!

Sehr geehrte Fragestellerin, geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Nach § 2 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition, wie sie in der Anlage 2, Abschnitt 1 zum WaffG aufgeführt sind, verboten.

Nach Abschnitt 1.3.5 der Anlage 2 zum WaffG sind Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen verboten, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen.

Inwieweit Ihr CS-Gas den vorstehend genannten Bedingungen entspricht, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. In der Regel ist CS-Gas jedoch für seine gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen bekannt, weshalb auch kein amtliches Prüfzeichen aufgebracht wird (im Gegensatz zu Pfefferspray). Ich gehe daher davon aus, dass Ihr CS-Gas den Ausnahmebestimmungen des WaffG nicht entspricht und daher ein Verstoß gegen das WaffG vorliegt- Ein solcher kann nach § 52 Abs. 3 WaffG kann der Besitz eines in Abschnitt 1.3.5 der der Anlage 2 zum WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Es reicht ausweislich des Gesetzeswortlautes bereits aus, dass Sie das CS-Gas besessen haben. Es ist daher irrelevant, dass Sie das CS-Gas bereits 1995 erworben haben.

Ich kann Ihnen vor diesem Hintergrund nur dringend raten, gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben zu machen, insbesondere den Verstoß nicht zuzugeben. Aus meiner Sicht würde sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durchaus anbieten, da dieser für Sie Akteneineinsicht nehmen und den Stand der Ermittlungen in Erfahrung bringen kann. Im Anschluss kann der Rechtsanwalt bei Bedarf eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft fertigen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Gerne bin ich bereit, Ihre eitere Vertretung in dem Fall zu übernehmen. Sie können bei Bedarf mein Büro kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe. Gerne können Sie mich auch per Email anschreiben.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.




Mit freundlichen Grüßen



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