Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Zur Frage 1:
Nach meiner Einschätzung haben Sie im Gerichtsverfahren schlechte Chancen. Ich kann Ihnen zwar keine Erfahrungswerte aus Hamburg benennen, jedoch denke ich, dass diesbezüglich keine nennenswerten regionalen Unterschiede bestehen.
Sie selbst sind Betroffener des Verfahrens, der Polizist kann als Zeuge dienen. Aus diesem Grund wird sich der Richter in der Regel auf die Aussage des Polizisten verlassen. Dies hat weniger damit zu tun, dass ihm aufgrund seines Berufs mehr Glauben geschenkt wird, sondern vielmehr damit, dass Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind. Die Zeugenaussage ist ein zulässiges Beweismittel. Dies ist der Unterschied zu Ihrer eigenen Aussage. Sie sind als Betroffener nicht verpflichtet, im Prozess die Wahrheit zu sagen. Ihre Aussage hat keine Beweisfunktion.
Sollten demzufolge keine Beweise dafür, dass Sie nicht im Halteverbot gestanden haben, vorliegen, ist die Aussage des Polizisten der einzige Beweis. Somit haben Sie schlechte Karten.
Zur Frage 2:
Es ist korrekt, dass für Sie als Unternehmer ein solches Verfahren völlig unwirtschaftlich ist. Die von Ihnen aufgelisteten Kosten werden Sie nicht ersetzt bekommen. Insbesondere der Verdienstausfall oder auch der Wert Ihrer Freizeit wird in keinem Verhältnis zu einem solchen Verfahren stehen. Bedenken Sie auch das Risiko, das Sie tragen. Sie müssen schließlich in Erwägung ziehen, dass Sie nicht zu Ihrem Recht kommen und auch noch die Verfahrenskosten tragen müssen.
Zur Frage 3:
Wenn Sie der Einspruchstelle nachvollziehbar anhand von Nachweisen (Fotos, andere Zeugen etc.) darlegen, dass Sie im Recht sind, haben Sie selbstverständlich realistische Chancen auf die Einstellung des Verfahrens. Es ist keineswegs so, dass die Einspruchstelle alle Einsprüche verwirft. Aufgabe der Einspruchstelle ist es, eine Vorprüfung vorzunehmen und ggf. Gerichtsverfahren zu verhindern.
Fazit:
Ich bin der Auffassung, dass solche Verfahren, insbesondere, wenn Ihnen Ihre Zeit viel Wert ist, zumeist sehr unwirtschaftlich sind. Bedenken Sie, dass es nur um € 15,- geht. Die Chance, diese nicht bezahlen zu müssen, steht in keinem Verhältnis zu Aufwand und Risiko eines solchen Verfahrens.
Für die Zukunft sollten Sie in solchen Fällen selbst Beweise sammeln. Machen Sie Fotos oder versuchen Sie, Zeugen zu finden, die gesehen haben, dass Sie beispielsweise nicht falsch geparkt haben.
Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Danke für Ihre Antwort.
Nur mal laut gedacht: Die Erkenntnis ist erschreckend. Da ist ja Böswilligkeit Tür und Tor geöffnet. Dann kann ich ja irgendjemanden etwas unterstellen wofür es keine Beweise gibt und in einem Gerichtsprozess hat der Beklagte keine faire Chance sich zu verteidigen, weil seine Aussage keine Beweiskraft hat, sondern nur meine ausgedachte Behauptung. (Habe ich natürlich nicht vor! War nur die erschreckende Erkenntnis)
zu 3) Ich meinte übrigens den Fall, dass ich eben keine Beweise habe. Stichhaltige beweise sind ja fast unmöglich. Hätte ich das fotografiert oder einen Zeugen dazu gerufen, dann hätte man mir unterstellt, dass ich das Auto vorher bewegt hätte, bis es im erlaubten Bereich steht. So einen Beweis würde selbst ich als wertlos ansehen.
Ich verstehe Ihre Antwort jetzt so, dass ohne stichhaltige Beweise in einem vergleichbaren Fall nur eine geringe Chance besteht, dass das Verfahren bereits bei der Einspruchsstelle eingestellt wird.
Wenn ich letzteres jetzt falsch wiedergegeben habe, dann wiedersprechen Sie mir bitte.
Sonst alles kapiert und erledigt.
danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu der von Ihnen geschilderten Erkenntnis ist folgendes zu sagen:
Im schlimmsten Fall kann es tatsächlich auch bei einer ausgedachten Behauptung ohne weitere Beweise zu einer Verurteilung kommen. Bedenken Sie aber folgendes:
- Dem Richter obliegt die freie Beweiswürdigung. Er macht sich selbstverständlich Gedanken, ob die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig ist. Aussagen, die in sich nicht stimmig sind bzw. die der Richter nicht glaubt, wird er nicht zum Nachteil des Betroffenen / Beschuldigten verwerten.
- Sagt ein Zeuge vor Gericht die Unwahrheit oder bezichtigt er jemanden zu Unrecht einer Straftat, macht er sich selbst strafbar.
- Im Strafverfahren wird nicht einfach ein Gerichtstermin angesetzt, in dem der Zeuge vernommen und dann ein Urteil gefällt wird. Es finden vorher intensive Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft statt. Hier wird der Tatvorwurf bereits überprüft.
Was die letzte Nachfrage (stichhaltige Beweise) angeht, so ist es in der Regel sehr schwierig, ohne entsprechende Nachweise die Einstellung im Einspruchsverfahren zu bewirken. Wenn Sie vortragen, nicht falsch geparkt zu haben, der Behörde aber das polizeiliche Protokoll vorliegt, dass Sie eben doch falsch geparkt haben, wird die Einspruchstelle keinen Anlass sehen, das Verfahren einzustellen.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt