Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

HAFTPLICHT GF GESELLSCHAFTER & CO GMBH &

17. März 2006 15:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


ICH BRAEUCHTE KURZE ANTWORTEN ZU DEN FOLGENDEN FRAGEN

1, HAFTLICHT DES GESCHAEFTSFUEHRERS EINER CO GMBH

FUER NICHT RICHTIGE BILANZEN:
(BWA UND JAHRESABSCHLUSS)
GEGENUEBER FINANZAMT UND FINANZINSTITUTEN

2, HAFTPLICHT DES GFS FUER NICHTABGEFUEHRTE STEUERN:

A. lohnsteuer
b. gewerbesteuer
c. umsatzsteuer

3, VERKAUF DER GESELLSCHAFT AN DRITTE UND ABBERUFUNG DES GF

A. in wieweit BLEIBT DIE HAFTUNG BESTEHEN
-----------------------------------------

ICH BRAUCHE NUR EINEN KURZEN UEBERBLICK
FALLS DAS NICHT MOELICH IST UND DAS HONORAR ZU WENIG
DANN BITTE WENDEN SIE SICH AN MICH

DANKE

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Aufstellung unrichtiger Bilanzen kann im Falle der Insolvenz der Gesellschaft strafbar sein (§ 283b StGB ), darüber hinaus kann insoweit eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO ) vorliegen, wenn es hierdurch zu einer Festsetzung zu geringer Steuern kommt. Für die hinterzogenen Steuern haftet der Geschäftsführer (als Täter der Steuerhinterziehung) persönlich.

Werden von dem Geschäftsführer "geschönte" Jahresabschlüsse bei Banken eingereicht, um hierdurch eine Kreditgewährung oder -verlängerung zu erreichen, kann hierin u.U. ein strafbarer Betrug liegen, woraus ebenfalls eine persönliche Haftung des Geschäftsführers resultieren kann.

Die Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer kann aufgrund spezieller steuergesetzlicher Bestimmungen in der Regel ebenfalls zu einer Haftung des Geschäftsführers führen, allerdings ist insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs in letzter Zeit in einer Reihe von Fällen nicht einheitlich. Hier kann derzeit ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten daher keine allgemein gültige Antwort gegeben werden.

Sollte die GmbH verkauft und der Geschäftsführer abberufen werden, ändert dies nichts an den bereits eingetretenen Haftungstatbeständen, insoweit bleibt auch eine Haftung des Geschäftsführers bestehen.

Dieses Gebiet der Geschäftsführerhaftung ist jedoch insgesamt sehr komplex und unübersichtlich, so daß ich Ihnen nur dringenst anraten muss, bei bestehenden oder drohenden Innspruchnahmen den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesem ersten Überblick geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2006 | 15:15

Vielen Dank fuer die Antwort
in der Zwischenzeit ist ein Inhaber der GmbH verhaftet worden. Leider hat er alle Dokumente mitgenommen, so dass ich keine Bilanz erstellen kann
Ich habe auch gekuendigt da ich erfahren musste dass Geschaefte mit meiner gefaelschten Unterschrift eingeleitet wurden.
was sollte ich jetzt tun
auch wuerde ich Ihnen nochmal ein Honorar zukommen lassen wegen der richtigen Kuendigung ob ich zum Notar muss etc.
bitte lassen sie mich wissen ob das noetig ist

MfG

fietz

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2007 | 15:46

Sehr geehrter Fragesteller,

für einen Rat benötige ich weitergehende Angaben von Ihnen. Kontaktieren Sie mich am besten einmal unmittelbar.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER