Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich die Regeln für die steuerliche Geltendmachung von Prozesskosten in der Vergangenheit mehrfach geändert hatten. Das von Ihnen angeführte Urteil aus dem Jahr 2010 ist überholt, weil das Gesetz geändert wurde. Prozesskosten, d. h. also Anwaltskosten und Gerichtskosten (dazu zählen auch die Kosten für einen vom Gericht bestellten und beauftragten Sachverständigen im Rahmen eines ständigen Beweisverfahrens) können praktisch nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG
besteht insoweit ein Abzugsverbot. Nur wenn die Existenzgrundlage oder lebensnotwendigen Bedürfnisse betroffen wären, ist noch ein Abzug denkbar. Wenn das Haus sonst nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar wäre, dann ist ein Abzug von solchen Prozesskosten möglich. Das reine Streiten um Baumängel, die als üblich angesehen werden, erlaubt keinen Abzug. (Mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs, z.B. VI R 40 / 13 und VI R 62 / 13, beide vom 20. Januar 2016)
Insoweit werden Sie die Anwaltskosten und auch die Kosten für das selbstständige Beweisverfahren nicht geltend machen können.
Der Abzug von Handwerkerleistungen ist in einem gewissen Umfang möglich.
Dafür maßgeblich ist § 35a EStG
, bei dem Handwerkerleistungen ist es Abs. 3. Dabei muss es sich aber um Leistungen für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung eines Hauses handeln. Neubauvorhaben fallen grundsätzlich nicht darunter. Alles was also mit der erstmaligen Errichtung zu tun hat, zählt sozusagen nicht. Der von Ihnen angesprochene Fall eines Schadensgutachtens bzw. genauer gesagt einer Handwerkerleistung bezüglich der Ursachenforschung ist ein wenig ein Grenzfall. Handelt es sich nämlich um ein Schadensgutachten durch einen Sachverständigen, auch für die Vorbereitung von Regressansprüchen, dann ist kein Abzug möglich. (Finanzgericht Sachsen 3 K 218/16
vom 8. November 2016) in dem anderen Fall hatte ein Handwerker nach der Ursache eines Wasserschadens gesucht. Diese Ursachensuche war als Handwerkerleistung abzugsfähig. Das eben erwähnte Finanzgericht Sachsen hatte die Aufwendungen für die Abdichtung des Hauses als Handwerkerleistung anerkannt, auch wenn es sich um einen Baumangel gehandelt hat. Insofern gilt also, dass die Gutachterkosten von einem Sachverständigen wohl schwierig durchsetzbar sein werden. Bei den Handwerkerleistungen zur Mangelbeseitigung sollte es etwas besser aussehen. Sie müssen es einfach probieren. Streichen kann das Finanzamt immer, was aber nicht einreichen, wird ohnehin nicht berücksichtigt. Wenn Sie das Objekt vermieten oder teilweise vermieten, dann sind die entsprechenden Aufwendungen Werbungskosten, nutzen Sie das Objekt aber nur zu privaten Wohnzwecken, entfällt das natürlich. Je weniger das Ganze mit einem Neubau in Verbindung gebracht wird, desto höher ist die Chance für die Abzugsfähigkeit jedenfalls der Handwerkerleistungen zur Mangelbeseitigung. Soweit aus den Rechnungen "Reparatur" hervorgeht, was er letztlich nicht falsch ist, sind die Chancen sicherlich nicht schlecht.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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