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Gültigkeit von Auszugspauschalen im Staffelmietvertrag

29. Mai 2012 16:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In meinem Mietvertrag finden sich folgende Klauseln unter §17(Zusätzliche Vereinbarungen):

Für Renovierungen und Ausbesserungen im Treppenhaus wird bei Auszug eine einmalige Gebühr von €100,--(einhundert) berechnet.
Bei Auszug unter einem Jahr Mietdauer wird für die zeit- ud kostenaufwendige Bearbeitung eine einmelige[sic] Gebühr von einer Monatsmiete kalt berechnet.

Es handelt sich um einen Staffelmietvertrag von 2010 mit einer erstmaligen Möglichkeit der Kündigung nach 4 Jahren. Die Kündigung wurde einvernehmlich nach etwa 6 Monaten Mietzeit vorgenommen. Bei der Abrechnung der Kaution wurden mir beide Beträge in Rechnung gestellt.

Sind die beiden Klauseln oben wirksam?

29. Mai 2012 | 18:10

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die beiden von Ihnen zitierten Klauseln sind jedenfalls dann, wenn sie als allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet sind, unwirksam nach § 309 Nr. 5 BGB . Die Vorschrift des § 309 BGB enthält einen Katalog von Bestimmungen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen stets unwirksam sind.

Die einschlägige gesetzliche Vorschrift lautet wie folgt:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...]

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Die beiden Beträge kann der Vermieter Ihnen daher nicht in die Kautionsabrechnung einstellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wachter, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

ANTWORT VON

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