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Gültigkeit eines WARENGUTSCHEINES

| 9. November 2010 19:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner

Guten Tag,

im September 2007 habe ich bei Louis Vuitton eine Tasche gekauft und diese zwei Tage später gegen eine andere Tasche umgetauscht. Der umgetauschte Artikel war hierbei preisgünstiger als der ursprünglich Gekaufte. Man war damals seitens des Geschäftes Louis Vuitton in Köln leider nicht bereit, mir die Differenz wieder auszuzahlen und hat mir stattdessen einen WARENGUTSCHEIN (das steht als EDV-Eindruck explizit im Haupttext des Gutscheines) über € 360,-ausgehändigt, den ich bis heute nicht eingelöst habe.

Ich persönlich bin der Meinung, dass dieser Warengutschein auch noch nach den etwas mehr als 3 Jahren eingelöst werden kann, schließlich habe ich damals die Summe von € 360,- ja bar bezahlt!

Nun wollte ich am Samstag in den Shop gehen, um mir für "meine" € 360,- etwas auszusuchen. Dabei entdeckte ich im "Kleingedruckten" am Fuß des Gutscheines den Hinweis, dass "Gutschriften 12 Monate ab Ausstellungsdatum" gültig sind.

Meine Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Warengutschein und einer Gutschrift und vor allem (und nur hierum geht es mir): Kann Louis Vuitton die Annahme meines Warengutscheines (nochmals: ICH HABE IHN BEZAHLT VOR 3 JAHHREN!!) verweigern?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Ein Gutschein ist ein Schuldversprechen. Der Aussteller des Gutscheins ist verpflichtet, gegen Vorlage des Gutscheins die versprochene Leistung zu erbringen.
Bei Geschenkgutscheinen wird inzwischen regelmäßig angenommen, dass die Gültigkeit und entsprechend die Eintauschbarkeit gegen Waren oder Dienstleistungen sich an der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren orientieren sollte. Hierzu verweise ich beispielhaft auf das Urteil des OLG München, Az. 29 U 3193/07 , wonach keine Gründe ersichtlich seien, warum die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren bei Gutscheinen verkürzt werden dürfe.

Wie Sie mitteilen, handelt es sich vorliegend jedoch um einen Gutschein aufgrund eines Umtauschs von Waren. Dennoch würde ich im Grundsatz die gleiche Argumentation verwenden, wie bei Geschenkgutscheinen, denn es ist zweifelhaft, ob dieser wirksam auf eine relativ kurze Zeitspanne von 12 Monaten befristet werden kann. Sie haben immerhin Ihre Leistung bereits erbracht und 360,00 € gezahlt.

Sofern sich der Unternehmer vorliegend nachhaltig weigert, den Gutschein noch einzulösen, wäre er aber jedenfalls ungerechtfertigt bereichert. Er hat von Ihnen eine Zahlung erhalten, für die er keine Gegenleistung erbringen möchte. Jedenfalls diesen Betrag können Sie von ihm nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen.

Hierbei müssen Sie jedoch ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beachten. Da Sie die Tasche im September 2007 zurückgegeben und den Gutschein erhalten haben, begann die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres 2007 an zu laufen und endet entsprechend mit Ablauf des 31.12.2010. Den Fristablauf können Sie nur durch rechtzeitige Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids stoppen.

Wenn Louis Vitton also den Gutschein nicht mehr einlösen möchte, können Sie sowohl auf Erbringung der Leistung aus dem Gutschein, als auch auf Herausgabe der Bereicherung klagen. Hinsichtlich der Klage auf Leistungserbringung sollte jedoch zunächst durch einen Anwalt geprüft werden, ob die Befristung aufgrund der spezifischen Besonderheiten in diesem Fall eventuell doch rechtmäßig war und der Unternehmer die Leistung 2010 nicht mehr erbringen muss. Der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt jedoch trotzdem bestehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 12. November 2010 | 17:39

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