Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zu prüfen, ob die Größe Ihres Grundstücks tatsächlich vom Lauf des Baches abhängt oder ob der Bach nun auf Ihrem Grundstück verläuft. Hier für sind alle Dokumente zum Fall zu prüfen, insbesondere ist Einsicht in das Grundbuch zu nehmen und zu untersuchen, ob vertraglich geregelt ist, dass der Bach die Grenze darstellt. Ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsnorm, wonach Bachläufe stets die Grundstücksgrenze darstellen, gibt es nicht,
Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Für die damalige Festlegung der Grundstücksgrenzen wurden Grenzsteine gesetzt. Einer befindet sich an der "Bachgrenze" des Nachbargrundstücks, der andere an unserer Bachgrenze. Zwischen diesen Punkten wurde eine gerade Linie als Grenze gezogen und weiter in den Bachlauf hinunter "gedacht". Hier verlief der Bach relativ gerade.
Um nun die neue Grenze für das abzutrennende Grundstück festlegen zu können, musste der Grenzpunkt auf unserem Gundstück weiter hinein gezogen werden, da der Bachlauf sich in Richtung unseres Grundstücks verlagert hat.
Die nun neu "gedachte" Grundstücksgrenze im Bachlauf schneidet 200 qm vom ursprünglichen Gesamtgrundstück ab.
Dieser Verlust spiegelt sich im Eintrag des Katasteramtes wieder, wonach unser Grundstück nun um die vorgenannten 200 qm kleiner angegeben wird.
Man kann also insgesamt sagen, dass die Grenze nicht vom Bachlauf abhängt, sondern von Grenzpunkten. Diese wurden nun einfach verlegt, da der Bach inzwischen auf unserem Grundstück verlief, und die dadurch entstehende Differenz wurde einfach abgezogen, ist für mich also nicht mehr veräußerbar.
Die Frage ist ja, ob die Gemeinde sich diese 200 qm einfach bei mir abziehen und in ihren Eigentum einverleiben darf?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
entschuldigen Sie bitte, dass ich Ihre Nachfrage erst jetzt beantworten kann:
Die Eigentumsgrenzen an einem Gewässer richten sich nach Par. 41 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Eine etwaige Entschädigung kann sich bei rechtzeitiger Geltendmachung aus Par. 43 Abs. 2 NWG ergeben.
Die Gemeinde darf jedoch die Grenze nicht willkürlich verändern. Hiergegen sollten Sie widersprechen. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt