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Grundstücksverlust durch Neuvermessung

| 22. Juni 2020 09:39 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:16

Wir besitzen ein Grundstück mit 3850 qm Fläche und wollen davon 1500 qm verkaufen. Auf der langen Grundstücksseite (ca. 90-100m) verläuft ein Bach und das Grundstücks geht bis in den Bachlauf. Beim Einmessen des zu verkaufenden Teils wurde festgestellt, dass sich der Bachlauf in den letzten Jahrzehnten dermaßen verändert hat, dass von dem Gesamtgrundstück ca. 200 qm verloren gehen und somit angeblich der Gemeinde als Eigentümer des Nachbargrundstücks auf der anderen Seite des Baches zugesprochen werden. Kann ich hierfür Schadenersatz verlangen (einklagen) oder muss ich das hinnehmen? Der Grundstückswert liegt bei uns momentan bei ca. 50-55 Euro pro qm.

22. Juni 2020 | 11:06

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Hier ist zu prüfen, ob die Größe Ihres Grundstücks tatsächlich vom Lauf des Baches abhängt oder ob der Bach nun auf Ihrem Grundstück verläuft. Hier für sind alle Dokumente zum Fall zu prüfen, insbesondere ist Einsicht in das Grundbuch zu nehmen und zu untersuchen, ob vertraglich geregelt ist, dass der Bach die Grenze darstellt. Ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsnorm, wonach Bachläufe stets die Grundstücksgrenze darstellen, gibt es nicht,

Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2020 | 11:49

Für die damalige Festlegung der Grundstücksgrenzen wurden Grenzsteine gesetzt. Einer befindet sich an der "Bachgrenze" des Nachbargrundstücks, der andere an unserer Bachgrenze. Zwischen diesen Punkten wurde eine gerade Linie als Grenze gezogen und weiter in den Bachlauf hinunter "gedacht". Hier verlief der Bach relativ gerade.
Um nun die neue Grenze für das abzutrennende Grundstück festlegen zu können, musste der Grenzpunkt auf unserem Gundstück weiter hinein gezogen werden, da der Bachlauf sich in Richtung unseres Grundstücks verlagert hat.
Die nun neu "gedachte" Grundstücksgrenze im Bachlauf schneidet 200 qm vom ursprünglichen Gesamtgrundstück ab.
Dieser Verlust spiegelt sich im Eintrag des Katasteramtes wieder, wonach unser Grundstück nun um die vorgenannten 200 qm kleiner angegeben wird.

Man kann also insgesamt sagen, dass die Grenze nicht vom Bachlauf abhängt, sondern von Grenzpunkten. Diese wurden nun einfach verlegt, da der Bach inzwischen auf unserem Grundstück verlief, und die dadurch entstehende Differenz wurde einfach abgezogen, ist für mich also nicht mehr veräußerbar.

Die Frage ist ja, ob die Gemeinde sich diese 200 qm einfach bei mir abziehen und in ihren Eigentum einverleiben darf?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2020 | 20:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

entschuldigen Sie bitte, dass ich Ihre Nachfrage erst jetzt beantworten kann:

Die Eigentumsgrenzen an einem Gewässer richten sich nach Par. 41 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Eine etwaige Entschädigung kann sich bei rechtzeitiger Geltendmachung aus Par. 43 Abs. 2 NWG ergeben.

Die Gemeinde darf jedoch die Grenze nicht willkürlich verändern. Hiergegen sollten Sie widersprechen. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Juni 2020 | 22:35

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