Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Grundlage für den Abzug der s.g. wertmindernden Faktoren ist § 14 WertV:
Berücksichtigung von Abweichungen
„Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen."
Der klassische Fall betrifft die Altlasten. Beton gehört zwar nicht zu Altlasten, da hier die umweltgefährdenden Komponenten fehlen. Jedoch kann das Vorhandensein von Betonplaten und Fundamenten die Errichtung der Parkplätze erschweren. Falls das der Fall ist, ist der Wert des Bodens zu mindern. Anderenfalls nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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