Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die notariellen Verträge nicht möglich ist. Die Beurteilung hängt von der Formulierung und dem genauen Wortlaut des Vertrags ab.
Ihren Angaben nach scheint in dem Vertrag aber geregelt zu sein, dass Ihre Frau bereits durch Einigung und Eintragung im Grundbuch Eigentümerin des Bauplatzes bzw. Grundstücks geworden ist. Die Pflicht zur Ausgleichszahlung an den Bruder ist Ihren Angaben nach eine reine schuldrechtliche Verpflichtung, die auf die eigentumsrechtliche Situation keinen Einfluss hat. Dass die Einhaltung der Eigentumsübertragung an Ihre Frau von der Erfüllung der Ausgleichspflicht abhängt ist grundsätzlich nicht möglich, da die so genannte Auflassung, also Einigung über die Grundstücksübertragung, gemäß § 925 Abs. 2 BGB
nicht unter eine Bedingung gestellt werden darf. Ihre Frau würde sich also grundsätzlich bei Nichtzahlung der Ausgleichszahlung möglicherweise schadensersatzpflichtig machen, es würde sich aber nichts am vollwertigen Eigentum am Grundstück ändern. Es ist dadurch nicht weniger wert, wenn Ihre Frau mit einer persönlichen und nicht dinglichen, das Grundstück betreffenden Forderung belastet ist. Hierfür spricht insbesondere, dass auf eine dingliche Sicherheit in Form der Belastung des Grundstücks verzichtet wurde.
Wenn Sie nun eine Förderung durch die Landesbank in Anspruch nehmen möchten, dann ist grundsätzlich denkbar, dass Sie das im Eigentum Ihrer Frau befindliche Grundstück als Eigenkapital einbringen. Die Landesbanken haben grundsätzlich Förderrichtlinien sowie allgemeine Nebenbestimmungen für die konkreten Förderprogramme, die eigens auf diese zugeschnitten sind. Die Bank prüft grundsätzlich nach Ihrem Antrag die Förderwürdigkeit und ob Ihr Vorhaben bewilligt werden kann. Hierbei wird in der Regel das erforderliche Eigenkapital beurteilt. Grundsätzlich wird es in Bauförderprogrammen auch die Regel sein, dass Ihre Vermögensverhältnisse offen gelegt werden müssen, um eine Förderung zu prüfen. Denn die Förderungen durch die Landesbanken sind grundsätzlich nachrangig zu anderen Fördermöglichkeiten, die dem möglichen Zuwendungsempfänger gewährt werden könnten.
Eine solche schriftliche Erklärung des Bruders Ihrer Frau ist denkbar, aber möglicherweise gar nicht erforderlich. Ich würde Ihnen empfehlen, sich unmittelbar bei der Förderbank nach den konkreten Richtlinien und Förderbedingungen zu erkundigen, die oftmals auf den Internetseiten der Banken herunter geladen werden können. Hieraus können Sie dann ersehen, ob Ihr Vorhaben gefördert werden könnte, weil die Voraussetzungen vorliegen. Die abschließende Prüfung nimmt dann aber die Bank vor. Die Kommunikation mit den Banken ist grundsätzlich sehr kundenfreundlichen, da diese ein Interesse daran haben, Zuwendungen bei Förderwürdigkeit von Vorhaben zu bewilligen. Daher sprechen Sie mit einem der Berater bei der Bank über die konkreten Möglichkeiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollten Sie Nachfragen ergeben, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Vielen Dank erst einmal für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe auf Ihren Rat hin direkt bei der L-Bank nachgefragt und diese meint, dass wir zur Sicherheit (bzgl. finanzieller Belastung) eine unterschriebene Erklärung des Bruders mit einreichen sollen. Bestandteil meiner ursprünglichen Frage war auch wie so eine Erklärung formuliert sein müsste. Können wir diese informelle Erklärung so stehen lassen?
"Hiermit erkläre ich Herr y, nach Erhalt der vereinbarten Teilzahlung in Höhe von 20.000 €, keine weiteren Forderungen zu stellen, bis sämtliche Darlehen der Baufinanzierung der Schwester Frau X und Ihres Mannes Herr Z vollständig getilgt sind."
Grüße
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Grundsätzlich ist eine solche Erklärung in Ordnung. Vielleicht sollten Sie noch genauer ausführen, von wem genau die Zahlung in Höhe von 20.000,00 Euro kommt.
Die von Ihnen verwendete Formulierung bzw. Vereinbarung stellt eine Art Stundung dar und dürfte dazu führen, dass die Forderung in der Zeit, in der das Darlehen gegenüber der L-Bank getilgt wird, rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Mangels Kenntnis vom Vertragsinhalt kann ich nicht sagen, ob ein solcher teilweise Verzicht auf die Durchsetzbarkeit der Forderung seitens des Bruders Ihrer Frau an eine bestimmte Form gebunden ist. Im notariell beurkundeten Vertrag könnte nämlich ebenso die entweder die notarielle Beurkundung oder zumindest Schriftform der Stundung der Ausgleichszahlung geregelt sein. Insoweit müssten Sie noch einmal selbst Ihren Vertrag durchschauen.
Im Ergebnis bleibt zu sagen, dass es hinsichtlich der Formulierung darauf ankommt, ob diese der L-Bank ausreicht, sprechen Sie den Wortlaut der Formulierung mit der Bank ab. In Niedersachsen kenne ich die Praxis so, dass die Landesbank sehr kundenfreundlich sind und selbst nach fehlerhaften Antrag im Rahmen einer Anhörung vor Bescheidung die Möglichkeit zur Ausbesserung gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt