Sehr geehrte Ratsuchende,
der Rat Ihrer Bekannten ist falsch! Die Idee, ein Gewerbe anzumelden, um dann in den Genuss der Vergünstigungen nach § 35 BauGB
(nachzulesen über unsere Homepage) zu kommen, ist weder neu, noch erfolgversprechend.
Denn der landwirtschaftliche Betrieb muss natürlich auch ausgeführt werden, wozu die Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen wird. Da dieses offenbar nicht beabsichtigt ist, müssten Sie dann nicht nur mit bauordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Nachdem Sie auch nun die Verwaltung informiert haben, werden Sie sich sicherlich auch auf eine Überprüfung einstellen müssen, so dass ich von dieser Vorgehensweise nur dringend abraten kann.
Bezüglich der fahrbaren Weidehütte ist es etwas schrieriger:
Als sogenannte bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlagen anzusehen, wobei eine Verbindung auch besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Eine solche Hütte hat aber eine überwiegend ortsfeste Benutzung gemäß § 2 I LBO, da eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und Grundstück besteht und die Anlage eigentlich wie bei Ihnen als Gebäudeersatz dienen soll (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.1970, Az.: VIII 745/67), so dass Sie hier ebenfalls mit einer Verfügung, diese Hütte zu entfernen, rechnen müssen.
Auch hinsichtlich der Erweiterung der Scheune durch verkleidung der Überdachung werden Sie mit einer solchen Verfügung zu rechnen haben, da eben eine feste Verbindung zum Grundstück gegeben wäre.
Bezüglich der geplanten Gebäudeerweiterung sieht es also nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung rechtlich betrachtet, sehr schlecht aus.
Tätigen Sie diese Schwarzbauten trotzdem, müssten Sie neben einer Abrissverfügung auch mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe in das Ermessen der Behörde gestellt wird - aufgrund der vorherigen Anfrage werden Sie sich auch nicht auf eine Unwissenheit berufen können, so dass das Bußgeld vermutlich nicht gerade gering ausfallen wird.
Möglich wäre hier nur die Stellung eines Pferdewagens, wobei dieser dann aber jeden Morgen vom Grundstück gezogen werden müsste.
Problematisch ist die Klärung der Brunnenfrage:
Auch dieser ist ohne Genehmigung erbaut worden, so dass Sie als Rechtsnachfolgerin ebenfalls mit einer Rückbauverfügung zu rechnen haben; auf einen Bestandschutz können Sie sich dabei nicht berufen.
Allerdings besteht hier ggfs. sogar eine Möglichkeit, dann gegen eine solche Verfügung erfolgreich vorzugehen, da ohne diesen Brunnen eine Bewässerung wirtschaftlich kaum möglich sein dürfte, was dann im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.
Insgesamt werden Sie aber derzeit davon ausgehen müssen, dass das Grundstück nicht in der von Ihnen gewünschten Art genutzt werden kann; ob ein Erwerb dann noch Sinn macht, ist weniger eine juristische Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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