Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Bei dem Verkauf eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks kommt es darauf an, welcher Art das Vorkaufsrecht ist.
Grundsätzlich kann es sich um ein schuldrechtliches oder ein dingliches Vorkaufsrecht handeln.
Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht liegt lediglich eine Vereinbarung per Vertrag vor, aus der der Vorkaufsberechtigte seine Rechte herleiten kann.
Bei einer Übertragung eines solchen Rechts muss der Verkäufer mit dem Käufer bereits einen Vertrag schließen, so dass der Vorkaufsfall eintritt und der Vorkaufsberechtigte muss hierüber nachweislich informiert werden, damit er sein Recht ausüben und dem Verkauf zustimmen kann.
Anders sieht es beim dinglichen Vorkaufsrecht gem. § 1098 BGB
aus, wo die Option des Vorkaufsberechtigten ins Grundbuch eingetragen wurde.
Hier muss bei jeder Änderung die notarielle Form gewahrt werden, denkbar ist, dass das Vorkaufsrecht mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht oder übertragen wird. Ihr Notar wird Sie hier über die für Sie günstigste Möglichkeit informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
30.04.2020
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13:25
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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