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Grundsteuern

19. Juli 2006 16:29 |
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Verwaltungsrecht


Stadt Stralsund -- Stadt im wilden Osten
Die Vollstrecksangestellten der Stadt gehen aufs Ganze
Sie betätigen sich als Investorenschreck

Wir hatten Grundsteuern für ein Geschäftshaus in Stralsund
nicht bezahlt --ca 1800 € --
Was macht der Vollstreckungsbeamte/in --Die Versteigerung
des Hauses wird beantragt. Das Gutachten-- noch teurer als
die Forderung- wird von der Stadt bezahlt !

Das ist in unseren Augen Irrsinn-- Stralsund als Weltkulturerbe
und solche Methoden ??

Ist so etwas rechtens

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage die ich, wie folgt beantworten möchte:

Der Gläubiger kann wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung auch in das unbewegliche Vermögen z.B. das Grundstück des Schuldners betreiben.

Voraussetzung ist ein auf Geldleistung gerichteter Titel des Gläubigers.
Dabei setzt die Zwangsversteigerung zunächst wie jede Vollstreckungsart voraus, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, die hier in diesem Rahmen leider nicht geprüpft werden können.
Nach herrschender Meinung fehlt dabei das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Gläubiger wegen geringfügiger Forderungen die Zwangsversteigerung zu betreiben versucht. Allenfalls bei der Vollstreckung wegen geringer Restforderungen können Interessen des Schuldners überwiegen.

In besonderen Fällen kann allerdings eine besondere Härte vorliegen, wenn die Maßnahme gegen die guten Sitten verstößt. Dafür genügen allerdings weder wirtschaftlichen Erwägungen, noch soziale Gesichtspunkte und solche Folgen die mit einer jeden Zwangsmaßnahem einhergehen. Die Zwangsmaßahme muss zu einem untragbaren Ergebnis führen.

Eine solche Vorgehensweise, wie bei Ihnen erfolgt, ist zwar im Einzelnen nicht nachvollziehbar, verstößt aber grundsätzlich nicht gegen das Zwangsvollstreckungsrecht. Das genaue Vorgehen der Gemeinde sollte jedoch noch einmal mit einem Rechtswanwalt vor Ort Überprüft werden, um mögliche Rechtsbehelfe rechtzeitig einzulegen. Daneben sollten Sie sich noch einmal an die zuständige Behörde oder die höhere Behörde wenden und das Vorgehen kritisieren.

Dies ist nur eine erste Beurteilung und keine ausführliche Rechtsberatung.
Ich hoffe wir konnten Ihnen weiterhelfen und
wünschen Ihnen viel Erfolg,

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